Bekomme ich Schadenersatz, wenn mein Anwalt mich falsch beraten hat?
günstig für Mandant betrifft Mandanten, Rechtsanwälte, Geschädigte
Hat Ihr Anwalt Sie nicht darüber aufgeklärt, dass ein bestimmter Schritt im Prozess nötig gewesen wäre, muss das Gericht den früheren Prozess gedanklich nachvollziehen. Es prüft dabei auch die damals in Betracht kommenden rechtlichen Überlegungen und fragt, wie der Prozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen wäre. Davon hängt ab, ob Ihnen ein Schaden ersetzt wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (50 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Liegt das Verschulden des Rechtsanwaltes in der unterlassenen Aufklärung über die Notwendigkeit einer Prozesshandlung, ist über einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch der Prozess - auch in den dort in Betracht gekommenen rechtlichen Erwägungen - hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wenn die Prozesshandlung vorgenommen worden wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da die Vorinstanzen vertretbar davon ausgegangen sind, dass das Vorverfahren auch bei dem nach Ansicht des Klägers pflichtgemäßen Verhalten des Beklagten verlorengegangen wäre, ist auch nicht zu erkennen, inwieweit das von ihm abgegebene Anerkenntnis für den behaupteten Schaden kausal sein soll.OGH 1 Ob 8/24v, 24.07.2024
- Hier: vertretbare Beurteilung, dass im Vorprozess weder von einem Scheindienstverhältnis noch von einem Betriebsübergang auszugehen gewesen wäre. Dass in einem andere Parteien betreffenden und zudem in zweiter Instanz aufgehobenen Urteil von einem Scheindienstverhältnis ausgegangen wurde, war irrelevant.OGH 1 Ob 8/24v, 24.07.2024
- Hier: Notar.OGH 7 Ob 173/23a, 11.12.2023
- Hier: Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen.OGH 8 Ob 35/23i, 24.05.2023
- Liegt der Schaden in einem Anspruchsverlust durch Verjährung, so muss vom Geschädigten jedenfalls behauptet werden, er hätte bei gehöriger Belehrung durch den Rechtsanwalt den Anspruch rechtzeitig geltend gemacht. Ferner ist das hypothetische Geschehen dieser Geltendmachung konkret zu behaupten, kann doch ohne – auf dem Tatsachenvorbringen des Geschädigten fußenden – Feststellungen zum „hypothetischen Inzidentprozess“ nicht beurteilt werden, ob der Rechtsanwalt den behaupteten Schaden verursacht hat.OGH 8 Ob 23/23z, 21.04.2023
Alle 22 Ergänzungen anzeigen
- So muss, liegt der Schaden in den Kosten eines verlorenen Prozesses, vom Geschädigten behauptet werden, er hätte den Prozess nicht geführt, hätte der Rechtsanwalt ihn gehörig aufgeklärt.OGH 8 Ob 23/23z, 21.04.2023
- Um die behauptete Kausalität überprüfen zu können ist es notwendig, dass der Geschädigte Behauptungen über den hypothetischen weiteren Geschehensverlauf für den Fall aufstellt, dass der Rechtsanwalt gehörig gehandelt hätte, zum Beispiel seiner Pflicht, den Mandanten zutreffend zu belehren, entsprochen hätte.OGH 8 Ob 23/23z, 21.04.2023
- Hier: Unterlassenes Vorbringen zum Widerruf möglicherweise als geschenkt qualifizierter Beträge.OGH 6 Ob 60/22z, 24.03.2023
- Hier: Die Verletzung von Aufklärungspflichten führt idR zu Schadenersatzansprüchen und nicht zum Verlust des Honoraranspruchs.OGH 10 Ob 25/22g, 13.12.2022
- Hier: Unterlassung der Ablehnung eines Auftrags bzw der Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Rechtsanwalt.OGH 1 Ob 63/18y, 17.07.2018
- Dabei sind jene Beweislastgrundsätze anzuwenden, die in dem nicht geführten Prozess gegolten hätten (so schon 1 Ob 577/91).OGH 1 Ob 63/18y, 17.07.2018
- Geht es bei dieser hypothetischen Beurteilung um die Klärung strittiger Tatfragen, ist das Ergebnis dieser Prüfung als in dritter Instanz unanfechtbare Tatsachenfeststellung zu werten, während insbesondere dann, wenn es ausschließlich um rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts geht, die Beurteilung des hypothetischen Verfahrens als – revisible – Rechtsfrage anzusehen ist:OGH 5 Ob 182/17a, 20.11.2017
- Ist das vom Mandanten vermisste Vorbringen aber schon abstrakt nicht geeignet, einen anderen Ausgang des Vorverfahrens herbeizuführen, dann bedarf es keiner Tatsachenfeststellungen über den hypothetischen Verfahrensausgang.OGH 6 Ob 205/15p, 23.02.2016
- Zur Frage der Bindung an nicht mit dem Anwaltsfehler verknüpfte Verfahrensergebnisse des Vorprozesses siehe RS0127136.OGH 17 Ob 11/11h, 09.08.2011
- Der mutmaßliche Verlauf und Ausgang des Vorprozesses ist unter der Voraussetzung zu ermitteln, dass sich der Anwalt richtig verhalten hätte. Bei diesem sogenannten hypothetischen Inzidentprozess hat das mit dem Schadenersatzbegehren befasste Gericht (Regressgericht) bei einer behaupteten Unterlassung den Vorprozess hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte. Dabei ist darauf abzustellen, wie nach Auffassung des Regressgerichts der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen.OGH 8 Ob 137/07s, 28.02.2008
- Der Geschädigte hat darzustellen, was er bei erfolgter Aufklärung durch den Rechtsanwalt unternommen hätte. Ohne ein Vorbringen in dieser Richtung kann nicht beurteilt werden, ob der Anwaltsfehler überhaupt, und gegebenenfalls für welchen Nachteil dieser kausal gewesen sein könnte.OGH 5 Ob 38/05g, 15.03.2005
- Hängt der Erfolg der Schadenersatzklage gegen den Rechtsanwalt davon ab, ob dem Kläger durch den Anwaltsfehler ein Schaden entstanden ist, so muss das Gericht den mutmaßlichen Verlauf der Geschehnisse unter der Voraussetzung ermitteln, dass sich der Anwalt richtig verhalten hätte.OGH 5 Ob 38/05g, 15.03.2005
- Eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts berechtigt idR nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre.OGH 5 Ob 38/05g, 15.03.2005
- Das Ergebnis dieser Beurteilung ist eine in dritter Instanz unanfechtbare Tatsachenfeststellung.OGH 1 Ob 260/04y, 22.02.2005
- Bei Prüfung der Kausalität des Versäumnisses des Beklagten ist der mutmaßliche Verlauf und Ausgang des Verfahrens zu ermitteln, wobei darauf abzustellen ist, wie das Gericht im Vorverfahren richtigerweise zu entscheiden gehabt hätte.OGH 1 Ob 218/02v, 28.10.2002
- Hier wurde ein bestimmter Antrag nicht gestellt.OGH 1 Ob 151/01i, 25.09.2001
- Im Haftungsprozess zwischen dem Mandanten und seinem seinerzeitigen Rechtsvertreter muss dieser Beweislastregeln gegen sich gelten lassen, auf Grund derer der Mandant im Vorprozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegt hätte.OGH 1 Ob 577/91, 09.10.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022706 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 50.
- OGH 3 Ob 213/25g, 23.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 38/25y, 10.07.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 89/25x, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 8/24v, 24.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 12/23i, 27.09.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 77/23i, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 25/22g, 13.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 184/17w, 21.12.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 182/17a, 20.11.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 176/16t, 01.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1299
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