Wie prüft das Gericht den Fehler meines früheren Anwalts?
betrifft Mandant, Rechtsanwalt, Kläger
Klagen Sie Ihren früheren Anwalt, muss das Gericht überlegen, wie der frühere Prozess bei ordentlicher Vertretung ausgegangen wäre. Dabei geht es nicht nur um Rechtsfragen, sondern auch um Tatsachen, und das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung, welche Beweise es dafür aufnimmt. Zugrunde zu legen ist der Sachverhalt, der dem früheren Gericht bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts vorgelegen wäre.
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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Die hypothetische Betrachtung, ob der Kläger bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung den Vorprozess gewonnen hätte, betrifft nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatsachenfeststellungen. Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise geführt und entschieden werden hätte müssen, beantwortet das Regressgericht, das auch über die Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen aus seiner Sicht und nach seinem Ermessen zu entscheiden hat, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Das Regressgericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde zu legen, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Regressgericht hat diesen Sachverhalt allerdings nicht von Amts wegen aufzuklären, sondern es obliegt den Parteien, diesen vorzutragen und die notwendigen Beweise dazu anzutreten.OGH 17 Ob 11/11h, 09.08.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127136 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 3 Ob 89/25x, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 8/24v, 24.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 231/21p, 31.03.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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