Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 168/24w
Worum es ging: Bekomme ich meine Kosten, wenn das Rechtsmittel des Gegners scheitert?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Sie wirken wie eine Vertragsschablone. Die Richtlinien regeln Art und Voraussetzungen der Förderung und bestimmen damit auch den Inhalt des Vertrags. Sie sind grundsätzlich keine Verordnungen, sondern werden wie Erklärungen im Zusammenhang mit dem Fördervertrag ausgelegt.
Auch bei einem Förderungsvertrag kommt es darauf an, wie ein redlicher Empfänger die Erklärungen des Vertragspartners verstehen durfte. Mangels ausdrücklicher Abweichung darf man annehmen, dass die Erklärungen den jeweiligen Förderungsbestimmungen entsprechen. Interne Erlässe, die Ihnen nicht bekannt sind, und nicht bekannt gegebene Absprachen mit anderen Stellen werden nicht Teil des Vertrags.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 29.12.2023, 54 Cg 64/23p-15
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.06.2024, 13 R 25/24b-21
Zitierte Paragrafen
EStG 1988 § 6 UGB § 203 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
51 Absätze, 9.362 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Geschäftszahl
4Ob168/24w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch Dr. Reinhard Blaschon, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1010 Wien, wegen 374.500 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Juni 2024, GZ 13 R 25/24b-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Dezember 2023, GZ 54 Cg 64/23p-15, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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