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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2025 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 86/25w

Worum es ging: Kann ich rechtliche Einwände erst in der Revision vorbringen?

Fachgebiete laut RIS: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.

Will ein Wohnungseigentümer eine Änderung am Objekt eines anderen verhindern, muss er selbst darlegen und beweisen, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Änderung nicht erfüllt sind. Die Beweislast liegt also bei dem, der widerspricht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

27 Absätze, 4.707 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Geschäftszahl

5Ob86/25w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. K* und 2. C*, beide vertreten durch die Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die Antragsgegner 1. G*, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in Linz, 2. P*, 3. A*, 4. B*, und 5. G*, wegen § 16 Abs 2 WEG iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 24. April 2025, GZ 53 R 116/25b-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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