Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 86/25w
Worum es ging: Kann ich rechtliche Einwände erst in der Revision vorbringen?
Fachgebiete laut RIS: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Will ein Wohnungseigentümer eine Änderung am Objekt eines anderen verhindern, muss er selbst darlegen und beweisen, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Änderung nicht erfüllt sind. Die Beweislast liegt also bei dem, der widerspricht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 24.04.2025, 53 R 116/25b-37
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
27 Absätze, 4.707 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Geschäftszahl
5Ob86/25w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. K* und 2. C*, beide vertreten durch die Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die Antragsgegner 1. G*, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in Linz, 2. P*, 3. A*, 4. B*, und 5. G*, wegen § 16 Abs 2 WEG iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 24. April 2025, GZ 53 R 116/25b-37, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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