Wer muss beweisen, dass der Umbau meines Nachbarn stört?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082993 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 15.
- OGH 5 Ob 86/25w, 25.06.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 114/24m, 14.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 152/23y, 19.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 47/22f, 29.06.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 137/21i, 17.03.2022
- OGH 5 Ob 211/21x, 22.12.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 24/21x, 11.03.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 173/19f, 18.12.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 150/16v, 23.01.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 19/16d, 18.05.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Als einzelner Miteigentümer können Sie dieses Recht gegenüber dem Verwalter nur erfolgreich ausüben, wenn sein Verhalten begründete Bedenken gegen seine Treue und seine Interessenwahrung weckt. Die Gründe müssen so gewichtig sein, dass die Wahrung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert erscheint.
Nein. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie im Außerstreitverfahren nicht sämtliche allgemeinen Pflichten des Verwalters gegen ihn durchsetzen. Der Verweis im Gesetz ist enger zu verstehen, als sein Wortlaut vermuten lässt.