Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 88/25t
Worum es ging: Mindert die Pflege durch Angehörige meinen Schadenersatz?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Angehörige Sie nach einem Unfall betreuen und Ihre vermehrten Bedürfnisse abdecken, geschieht das nicht, um den Schädiger zu entlasten. Solche Leistungen werden daher nicht auf Ihren Schaden angerechnet. Sie können den Ersatz selbst geltend machen.
Wurde die Höhe Ihres Schadens vom Gericht geschätzt, kann später nur überprüft werden, ob das Ergebnis dieser Schätzung richtig ist. Dabei sind jene Umstände zugrunde zu legen, zu denen die Untergerichte Feststellungen treffen konnten. Geschätzt werden darf nur dort, wo sich die Höhe nicht beweisen lässt und nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind.
Die vom Gericht geschätzte Höhe zählt zur rechtlichen Beurteilung und kann grundsätzlich bekämpft werden. Zum Höchstgericht kommen aber nur schwere, an Missbrauch grenzende Fehler bei dieser Schätzung. Dazu zählt auch, welche Faktoren für die Berechnung herangezogen wurden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 26.03.2025, 3 R 29/25t-53
Zitierte Paragrafen
ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
17 Absätze, 1.608 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.06.2025
Geschäftszahl
2Ob88/25t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Günther Riess und Mag.a Christine Schneider, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. S*, 2. C*, und 3. V*, alle vertreten durch Dr. Franz Essl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 187.968 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. März 2025, GZ 3 R 29/25t-53, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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