Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 105/25t
Worum es ging: Bekomme ich Ersatz, wenn ich ohnehin krank geworden wäre?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hatten Sie schon vor dem Unfall eine Anlage zu einer Erkrankung, die denselben Schaden ohnehin bald verursacht hätte, wird das berücksichtigt. Der Schädiger steht dann nur dafür ein, dass die Verletzung die Entwicklung verschlimmert oder beschleunigt hat. Für den Rest muss er nicht aufkommen.
Der Schädiger wird nicht dadurch frei, dass derselbe Schaden mehr oder weniger wahrscheinlich auch ohne seine Handlung eingetreten wäre. Auch wenn er Sie dabei zufällig vor einem anderen Nachteil bewahrt hat, bleibt er ersatzpflichtig. Ihr Anspruch geht durch solche Überlegungen also nicht verloren.
Der Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und Ihrem Schaden entfällt nicht dadurch, dass derselbe Erfolg auch durch ein anderes Ereignis eingetreten wäre, das später bestimmt stattgefunden hätte.
Grundsätzlich müssen Sie als Geschädigter beweisen, dass der Schaden auf das Verhalten des Schädigers zurückgeht. Spricht nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, darf das Gericht den Zusammenhang als erwiesen ansehen. Der Schädiger kann das aber erschüttern, indem er eine ernstlich in Betracht kommende andere Ursache oder einen anderen Ablauf aufzeigt.
Wäre derselbe Schaden auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten, ersetzt der Schädiger nur den Nachteil, der durch das frühere Eintreten entsteht. Er haftet also bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Schaden ohnehin gekommen wäre. Dafür muss aber feststehen, dass es so gekommen wäre, und der Zeitpunkt muss einigermaßen sicher bestimmbar sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 24.04.2025, 2 R 44/25z-142
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
20 Absätze, 2.600 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.06.2025
Geschäftszahl
2Ob105/25t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. D*, und 2. D*, beide vertreten durch Mag. Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 153.272,04 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. April 2025, GZ 2 R 44/25z-142, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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