Bekomme ich Ersatz, wenn ich ohnehin krank geworden wäre?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gegenüberstellung von privater und gesetzlicher Unfallversicherung.OGH 10 ObS 174/02i, 28.05.2002
- Im allgemeinen Schadenersatzrecht ist somit die Ersatzpflicht auf den sogenannten Verfrühungsschaden oder Verschlimmerungsschaden eingeschränkt. Auch bei der Schadensberechnung im privaten Unfallversicherungsrecht ist der Umstand, dass das betroffene Rechtsgut mit Sicherheit in einem späteren Zeitpunkt in gleicher Weise wie durch den Unfall geschädigt worden wäre, entsprechend zu berücksichtigen.OGH 10 ObS 174/02i, 28.05.2002
- Wird eine Sache beschädigt, die erwiesenermaßen ohnedies schon vor der Vernichtung stand, so kann dies deshalb nicht nur zur Minderung, sondern sogar zum Entfall der Ersatzpflicht führen.OGH 1 Ob 175/01v, 26.02.2002
- Für die Berücksichtigung überholender Kausalität muss daher feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das (reale) Schadensereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre; es genügt nicht, dass der Erfolg "irgendwann" eintreten wird. War im Zeitpunkt der realen Schädigung die Sache durch die hypothetische Ursache schon konkret gefährdet, wird deren gemeiner Wert schon vor der Beeinträchtigung durch die reale Ursache wegen der von der hypothetischen Ursache ausgehenden konkreten Gefährdung gemindert.OGH 1 Ob 175/01v, 26.02.2002
- Ausdrückliche Ablehnung der von Bydlinski "Probleme der Schadensverursachung" S 99 und 113 empfohlenen Schadensteilung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VersR 1966,737 und VersR 1969,43).OGH 2 Ob 231/71, 09.03.1972
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- Lendenwirbelbruch infolge bestehender Osteoporose.OGH 2 Ob 218/57, 29.05.1957
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022609 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 18.
- OGH 2 Ob 105/25t, 26.06.2025, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 192/22g, 25.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 168/21y, 04.11.2021, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 234/17f, 28.02.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1325 · Insbesondere
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel ja. Wer die nachteilige Veränderung tatsächlich herbeigeführt hat, haftet auch dann, wenn ein späteres Ereignis denselben Schaden verursacht hätte. Nur wenn die betroffene Sache ihr Ende im Zeitpunkt der Schädigung schon in sich trug, haften Sie bloß für die Vorverlegung des Schadenseintritts.
Ja, aber er muss es beweisen. Wer sich darauf beruft, trägt die Behauptungs- und Beweislast. Lässt sich der frühere Schadenseintritt nur innerhalb eines größeren Zeitraums feststellen, gilt die für Sie als Geschädigten günstigere Variante. Steht überhaupt nicht fest, wann der Schaden sonst eingetreten wäre, kann er sich darauf nicht berufen.