Wie lange muss der Schädiger zahlen, wenn die Krankheit ohnehin kam?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Brückeneinsturz durch zu schweren Mähdrescher; Lebensdauer der Brücke um maximal 4 Jahre verkürzt. Schaden liegt daher (lediglich) in der Vorverlegung der Notwendigkeit der Generalsanierung in Form des Neubaus der Brücke.OGH 2 Ob 88/14a, 13.05.2015
- Die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt der Schädiger.OGH 4 Ob 204/13y, 17.02.2014
- Hier: Einsturz einer mangelhaft errichteten Mauer durch nachträgliche Bodenveränderungen; überholende Kausalität verneint, weil nicht feststeht, dass der gleiche Erfolg auch ohne die nachträglichen Bodenveränderungen eingetreten wäre. Die der Mauer anhaftenden Mängel stellen keine „Reserveursache" dar, weil sie (mit hoher Wahrscheinlichkeit) nicht zum Mauerbruch geführt hätten.OGH 1 Ob 243/07b, 10.06.2008
- Anlagefällen, bei denen "von der realen Tat ein Rechtsgut betroffen ist, das sein Ende im Schädigungszeitpunkt schon in sich trägt".OGH 7 Ob 86/02a, 22.05.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106534 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 10.
- OGH 2 Ob 105/25t, 26.06.2025, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 85/21k, 27.07.2021, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 129/19z, 24.06.2020, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 234/17f, 28.02.2018, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 198/15h, 30.08.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, aber er muss es beweisen. Wer sich darauf beruft, trägt die Behauptungs- und Beweislast. Lässt sich der frühere Schadenseintritt nur innerhalb eines größeren Zeitraums feststellen, gilt die für Sie als Geschädigten günstigere Variante. Steht überhaupt nicht fest, wann der Schaden sonst eingetreten wäre, kann er sich darauf nicht berufen.
In der Regel ja. Wer die nachteilige Veränderung tatsächlich herbeigeführt hat, haftet auch dann, wenn ein späteres Ereignis denselben Schaden verursacht hätte. Nur wenn die betroffene Sache ihr Ende im Zeitpunkt der Schädigung schon in sich trug, haften Sie bloß für die Vorverlegung des Schadenseintritts.