Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 35/25g
Worum es ging: Wer fordert den Unterhalt ein, wenn Vorschuss gewährt wird?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sobald der Beschluss über die Unterhaltsvorschüsse zugestellt ist, vertritt der Jugendwohlfahrtsträger das Kind bei der Durchsetzung sämtlicher Unterhaltsansprüche, auch jener, die schon vorher entstanden sind. Er hat dabei alle Unterhaltsinteressen des Kindes allein wahrzunehmen. Der bisherige gesetzliche Vertreter verliert insoweit seine Befugnis und kann zum Beispiel keine Erhöhung mehr beantragen.
Sie berührt den Anspruch des Kindes nicht. Solange Unterhaltsvorschüsse laufen, vertritt der Kinder- und Jugendhilfeträger das Kind in allen Unterhaltsangelegenheiten allein; dafür braucht es keinen eigenen Beschluss und keine Zustimmung. Vereinbarungen der Eltern ohne ihn ändern am Unterhaltsanspruch des Kindes nichts.
Ab der Zustellung des Beschlusses über die Unterhaltsvorschüsse ist allein die Bezirksverwaltungsbehörde für die Vertretung des Kindes zuständig, auch wenn es um eine Erhöhung des Unterhalts geht. Der sonstige gesetzliche Vertreter hat in dieser Zeit weder ein Antragsrecht noch ein Rechtsmittelrecht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 16.04.2025, 55 R 158/24z-55
Zitierte Paragrafen
ABGB § 208 ABGB § 212 AußStrG § 62
Entscheidungstext
26 Absätze, 4.690 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.07.2025
Geschäftszahl
10Ob35/25g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen *, vertreten durch die Mutter G*, diese vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Baden, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16. April 2025, GZ 55 R 158/24z-55, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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