Gilt unsere Unterhaltsvereinbarung, wenn das Kind Vorschüsse bezieht?
günstig für Kind betrifft Eltern, Kinder, Unterhaltspflichtige
Sie berührt den Anspruch des Kindes nicht. Solange Unterhaltsvorschüsse laufen, vertritt der Kinder- und Jugendhilfeträger das Kind in allen Unterhaltsangelegenheiten allein; dafür braucht es keinen eigenen Beschluss und keine Zustimmung. Vereinbarungen der Eltern ohne ihn ändern am Unterhaltsanspruch des Kindes nichts.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 10.07.2025 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1994)
Die auf § 9 Abs 2 UVG gegründete Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers bezieht sich auf alle Unterhaltsinteressen des pflegebefohlenen Kindes und schließt Vertretungshandlungen seines sonstigen gesetzlichen Vertreters aus. (Hier: Vereinbarungen über den Unterhalt zwischen der Mutter, dem neuen Ehemann und dem Vater des Kindes ohne Beteiligung der Bezirksverwaltungsbehörde lassen den diesbezüglichen Anspruch des Kindes unberührt).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend § 208 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (§ 212 Abs 2 ABGB aF) bedarf.OGH 7 Ob 16/14z, 26.02.2014
- Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend § 212 Abs 2 ABGB bedarf.OGH 2 Ob 92/12m, 25.10.2012
- Der Zweck dieser Regelung liegt weniger in einer Wahrung der Interessen des Kindes als in der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt wurden. In den Aufgabenbereich des Jugendwohlfahrtsträgers als Vertreter des Kindes fällt -bis zu seiner Enthebung- somit insbesondere auch die Einbindung der Regressinteressen des Bundes (§ 26 UVG). Durch die zwingende Vertretung des Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche soll eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhalts-und Vorschussangelegenheiten vermieden werden.OGH 10 Ob 35/09h, 16.06.2009
- Der Grund für diese Regelung liegt weniger in einer Wahrung der Interessen des Kindes als in der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt werden.OGH 7 Ob 269/01m, 13.03.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076450 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 10 Ob 35/25g, 10.07.2025, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 110/18a, 22.01.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
UVG §9 Abs2
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