Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 100/25i
Worum es ging: Kann ich weiter gehen, wenn beide Gerichte gleich entschieden haben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Rekursgericht die Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist im Exekutionsverfahren kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich. Nur in wenigen ausdrücklich genannten Ausnahmefällen gilt etwas anderes. Auch beim Antrag auf Aufschiebung der Räumung zum Schutz eines Scheinuntermieters bleibt es bei dieser Sperre.
Ein bestätigender Beschluss liegt nur dann vor, wenn beide Instanzen entweder inhaltlich oder beide formal entschieden haben. Haben sie auf unterschiedlichen Ebenen entschieden, ist es keine Bestätigung.
Nein. Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel bei übereinstimmenden Entscheidungen der ersten beiden Gerichte ist nach dieser Rechtsprechung verfassungsrechtlich unbedenklich. Er widerspricht auch nicht dem Unionsrecht; einen Grundsatz, dass das Höchstgericht immer angerufen werden kann, gibt es nicht.
In aller Regel nicht. Haben die ersten beiden Gerichte gleich entschieden, steht im Verfahren zur Eintreibung kein weiterer Weg zum Obersten Gerichtshof offen. Ausnahmen bestehen nur bei einstweiligen Verfügungen, bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und bei Anträgen auf Versagung der Vollstreckung. Für die zwangsweise Begründung eines Pfandrechts gilt keine Ausnahme.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-West, 01.04.2025, 311 E 15/25x-12
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 15.05.2025, 4 R 107/25x-18.2
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.07.2025
Geschäftszahl
3Ob100/25i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei *, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. *, Rechtsanwalt, *, wegen 64.468,99 EUR sA, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. Mai 2025, GZ 4 R 107/25x-18.2, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 1. April 2025, GZ 311 E 15/25x-12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
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