Muss der Oberste Gerichtshof entscheiden, wenn EU-Recht betroffen ist?
betrifft Kläger, Beklagte, Gläubiger, Schuldner
Nein. Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel bei übereinstimmenden Entscheidungen der ersten beiden Gerichte ist nach dieser Rechtsprechung verfassungsrechtlich unbedenklich. Er widerspricht auch nicht dem Unionsrecht; einen Grundsatz, dass das Höchstgericht immer angerufen werden kann, gibt es nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 24.09.2025 (21 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1993)
Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (hier: iVm § 252 IO) widerspricht nicht dem Unionsrecht. Es besteht kein unionsrechtlicher Grundsatz, dass der Oberste Gerichtshof immer anrufbar sein müsse, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer unionsrechtlichen Frage abhängen sollte.OGH 8 Ob 148/25k, 16.12.2025
- Hier: § 502 Abs 2 ZPO.OGH 4 Ob 547/94, 12.07.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053031 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 21.
- OGH 3 Ob 126/25p, 24.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 100/25i, 23.07.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 118/25m, 23.07.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 83/25i, 28.05.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 224/22w, 02.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 1/23t, 31.01.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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