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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.07.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 105/25z

Worum es ging: Bekomme ich ein anderes Gericht, weil ich die Richter für befangen halte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Befangenheit müssen Sie im eigenen Ablehnungsverfahren geltend machen und nicht mit einem Antrag auf Zuweisung an ein anderes Gericht. Erst wenn eine Ablehnung erfolgreich war und das Gericht dadurch nicht mehr entscheiden kann, wird von Amts wegen ein anderes Gericht bestimmt.

Entscheidet das Oberlandesgericht darüber, ob ein Verfahren an ein anderes Gericht verlegt wird, handelt es dabei wie ein Erstgericht. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist deshalb bei genau diesem Oberlandesgericht einzubringen.

Ja. Entscheidet ein Oberlandesgericht über die Zuweisung an ein anderes Gericht und wird es dabei anstelle eines Erstgerichts tätig, können Sie dagegen vorgehen, auch ohne dass eine besonders bedeutsame Rechtsfrage vorliegt. Ausgeschlossen ist das nur, wenn das Gesetz eine Anfechtung überhaupt verbietet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN Art. 31 JN § 111 ZPO § 528

Entscheidungstext

30 Absätze, 5.379 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.07.2025

Geschäftszahl

3Ob105/25z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1) P*, geboren * 2011, und 2) T*, geboren * 2012, beide wohnhaft bei ihrem Vater M*, wegen Obsorge und Kontaktrechts, hier wegen Delegierung, über den Rekurs der Mutter M*, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Jänner 2025, GZ 16 Nc 25/24h-1746, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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