Bekomme ich ein anderes Gericht, weil ich die Richter für befangen halte?
betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller
Nein. Befangenheit müssen Sie im eigenen Ablehnungsverfahren geltend machen und nicht mit einem Antrag auf Zuweisung an ein anderes Gericht. Erst wenn eine Ablehnung erfolgreich war und das Gericht dadurch nicht mehr entscheiden kann, wird von Amts wegen ein anderes Gericht bestimmt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 23.07.2025 (37 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1956)
Ablehnungsgründe rechtfertigen keinen Delegierungsantrag.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Erst ein erfolgreiches Ablehnungsverfahren, das die Behinderung der zuständigen Gerichte an der Ausübung der Gerichtsbarkeit zur Folge hat, bildet einen Anlass für ein amtswegiges Vorgehen nach § 30 JN.OGH 10 Nc 104/02d, 16.10.2002
- Über Befangenheitsanzeigen und Ablehnungsanträge ist in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu entscheiden.OGH 10 Nc 104/02d, 16.10.2002
- Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 31 JN) kann nicht auf das (vermutliche) Vorliegen von Ablehnungsgründen bei allen Richtern eines Gerichtshofs gestützt werden.OGH 10 Nc 104/02d, 16.10.2002
- Über Ablehnungsanträge ist in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu entscheiden.OGH 7 Nd 512/01, 07.10.2001
- Und sind auch kein Rekursgrund, zu ihrer Prüfung ist ein Ablehnungsantrag erforderlich.OGH 2 Ob 165/56, 07.03.1956
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046074 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 37.
- OGH 3 Ob 105/25z, 23.07.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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