Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 111/25x
Worum es ging: Wann darf ich trotz gleicher Entscheidungen ausnahmsweise weitergehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Ihnen der Zugang zum Gericht endgültig verweigert wurde, etwa durch Zurückweisung der Klage. Wird Ihnen bloß eine Wiedereinsetzung, eine neue Zustellung oder eine Vollstreckbarkeitsbestätigung versagt, reicht das nicht aus.
Hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Klage ohne Entscheidung in der Sache aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Für Scheidungssachen gibt es keine Sonderregel, die den Weg zum Obersten Gerichtshof erleichtert.
Hat das Erstgericht ein Rechtsmittel als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen und die zweite Instanz das bestätigt, so können Sie sich damit nicht mehr an das Höchstgericht wenden. Dasselbe gilt, wenn die Zurückweisung eines von vornherein unzulässigen Rekurses bestätigt wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Ried im Innkreis, 23.09.2024, 6 Nc 49/23s-12
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Geschäftszahl
5Ob111/25x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter im Verfahren gegen den Beschuldigten Dr. F*, wegen Winkelschreiberei (hier wegen Ablehnung), über den „Revisionsrekurs“ des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 23. September 2024, GZ 6 Nc 49/23s-12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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