Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 13/25g
Worum es ging: Ist eine kurze Frist im Vertrag für meine Ansprüche gültig?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Klausel, nach der Ansprüche verfallen, wenn sie nicht rasch geltend gemacht werden, ist grundsätzlich zulässig. Sittenwidrig ist sie nur dann, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschwert.
Kollektivverträge können vorsehen, dass Ansprüche verfallen, wenn man sie nicht binnen einer bestimmten Frist geltend macht. Solche Klauseln sind aber unwirksam, wenn die Frist ohne sachlichen Grund unangemessen kurz ist und Ihnen die Durchsetzung damit übermäßig erschwert wird. Unwirksam sind sie auch, wenn sie zu Ihrem Nachteil von zwingenden gesetzlichen Fristen abweichen.
Ihr Arbeitgeber verliert das Recht, sich auf eine Verfallsfrist des Kollektivvertrags zu berufen, nicht schon deshalb, weil er selbst gegen den Kollektivvertrag verstoßen hat. Anders ist es nur, wenn er die im Kollektivvertrag vorgeschriebenen Aufzeichnungen über Überstunden nicht geführt hat; dann kann er sich auf den Verfall der Überstunden nicht stützen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 18.02.2025, 7 Ra 59/24m-17.1
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
19 Absätze, 2.078 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.08.2025
Geschäftszahl
8ObA13/25g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* C*, vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei w* gmbh, *, vertreten durch Dr. Michael Nocker, Rechtsanwalt in Wien, wegen 617,21 EUR brutto sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Februar 2025, GZ 7 Ra 59/24m-17.1, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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