Kann eine kurze Frist meine Ansprüche wirklich verfallen lassen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: sechs Monate dauernde Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Prinzipien der Effektivität und Gleichwertigkeit.OGH 9 ObA 107/20f, 27.01.2021
- Hier: Verfallsklausel in AGB eines Mobilfunkbetreibers.OGH 9 Ob 40/06g, 09.05.2007
- Hier: Verfallsklausel in AGB.OGH 4 Ob 227/06w, 20.03.2007
- Wenn sogar in dem vom Grundsatz der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer beherrschten Bereich der arbeitsvertraglichen Ansprüche - und innerhalb dieser sogar für unabdingbare Ansprüche - eine Verkürzung von gesetzlich normierten Fristen zu deren Geltendmachung selbst auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten als unbedenklich angesehen wird, so muss dies umso mehr für regelmäßig geschäftlich erfahrenere Kaufleute gelten, wenngleich es sich hier um einen Schadenersatz- und keinen Entgeltsanspruch handelt.OGH 1 Ob 1/00d, 24.10.2000
- Die in § 8 Abs 4 AAB vorgesehene Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Kenntnis vom Schaden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder ist sachlich ausreichend gerechtfertigt und damit nicht als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB anzusehen.OGH 1 Ob 1/00d, 24.10.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034533 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 18.
- OGH 8 ObA 13/25g, 12.08.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 72/22m, 28.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 107/20f, 27.01.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 21/17d, 25.07.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Ein Kollektivvertrag darf auch für Ansprüche, auf die Sie nicht verzichten können, kurze Fristen zur Geltendmachung vorsehen; Fristen von drei oder vier Monaten gelten als zulässig. Solche Klauseln sind nur dann unwirksam, wenn sie gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung widersprechen.
Verfallsklauseln sollen verhindern, dass der Arbeitgeber bei später Geltendmachung in Beweisnot gerät. Sie dienen also dazu, dass Ansprüche zeitnah geklärt werden.