Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 ObA 18/25t
Worum es ging: Zählen bei der Kündigung meine bisherigen Krankenstände oder die Zukunft?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidend ist die Vorschau. Häufige, weit über dem Durchschnitt liegende Krankenstände machen Sie für den Dienst ungeeignet, wobei es auf die Ursachen nicht ankommt. Auf Dauer und Häufigkeit in der Vergangenheit allein darf sich der Dienstgeber aber nicht stützen: Er muss eine ungünstige Prognose begründen und trägt dafür das Risiko.
Wenn Sie an den beiden Tagen der Zustellversuche und am Beginn der Abholfrist nicht dauernd abwesend waren, ist die Hinterlegung eine gültige Zustellung. Daran ändert es nichts, wenn die Post eine rechtzeitige Abwesenheitsmeldung nicht berücksichtigt hat. Die Zustellung an den tatsächlich anwesenden Empfänger bleibt wirksam.
Krankheit allein ist kein Grund, wegen dem jemand nach den europäischen Vorgaben nicht benachteiligt werden darf. Werden Krankenstände aber ohne Unterschied zusammengezählt, kann das behinderte Arbeitnehmer mittelbar benachteiligen. Denn wer behindert ist, hat typischerweise ein zusätzliches Risiko solcher Krankenstände und damit auch ein höheres Risiko, das Dienstverhältnis zu verlieren.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 04.09.2024, 34 Cga 107/20h-74
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.02.2025, 8 Ra 107/24z-80
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.08.2025
Geschäftszahl
8ObA18/25t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N* S*, vertreten durch die Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, 1082 Wien, Rathaus, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Bestandes eines Dienstverhältnisses, in eventu Kündigungsanfechtung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2025, GZ 8 Ra 107/24z-80, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 4. September 2024, GZ 34 Cga 107/20h-74, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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