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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.08.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 ObA 20/25m

Worum es ging: Bekomme ich ausländische Umsatzsteuer auf Anwaltskosten ersetzt?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.

Wenn Sie in Österreich für einen Arbeitgeber arbeiten, der hier keine Niederlassung hat, steht Ihnen trotzdem jenes Entgelt zu, das vergleichbare Beschäftigte bei vergleichbaren Betrieben am Arbeitsort erhalten. Das umfasst auch Löhne aus Kollektivverträgen. Dieser Anspruch ist zwingend.

Wird für Ihr Arbeitsverhältnis ein anderes Recht gewählt, dürfen Sie dadurch den Schutz zwingender Bestimmungen nicht verlieren; dabei sind auch Kollektivverträge einzubeziehen. Das gilt aber nur, wenn Ihr Arbeitsverhältnis ohne die Rechtswahl diesem Kollektivvertrag unterliegen würde. Ansprüche, die Ihnen nach der betreffenden Rechtsordnung gar nicht zustehen, können Sie auf diesem Weg nicht erwerben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 20 ArbVG § 12 ArbVG § 8

Entscheidungstext

34 Absätze, 15.452 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.08.2025

Geschäftszahl

8ObA20/25m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch die DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 19.881,13 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2025, GZ 7 Ra 116/24s-20.1, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Oktober 2024, GZ 25 Cga 40/24v-15, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.492,86 EUR (darin 238,36 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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