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Angestelltengesetz · Fassung ab 01.01.2018

AngG Art. 1 § 20

Kündigung. § 20. (1)Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden. (2)Mangels einer für den Angestellten günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. (3)Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Absatz 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, daß die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats endigt. (4)Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Angestellte das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist. (5)Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, so kann es während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das Arbeitsverhältnis endet trotzdem zum genannten, verfehlten Termin. Sie behalten aber die Ansprüche, die Ihnen bis zum richtigen Termin zugestanden wären, die sogenannte Kündigungsentschädigung. Der Arbeitgeber kann eine solche Kündigung nicht von sich aus nachträglich abändern.

Ob Ihre Kündigung unzulässig erschwert wird, hängt nicht von der Länge Ihrer Kündigungsfrist ab. Entscheidend ist, dass für beide Seiten gleiche Fristen gelten und die Kündigung auch sonst nicht erschwert wird, etwa durch den Verfall einer Kaution, durch Vertragsstrafen, durch den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Pflicht, bereits erhaltene Leistungen zurückzuzahlen.

Ihre Freiheit zu kündigen darf nicht stärker eingeschränkt werden als jene des Arbeitgebers. Es kommt nicht auf die Länge Ihrer Kündigungsfrist allein an, sondern auch darauf, ob andere Abreden das Kündigen erschweren, etwa der Verfall einer Kaution, eine Vertragsstrafe, der Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder die Rückzahlung bereits erhaltener Leistungen. Auch ein finanzielles Opfer, das Ihre Kündigungsfreiheit wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.

Eine Kündigung, die beim anderen angekommen ist, kann nicht einseitig zurückgenommen werden. Hat der Arbeitgeber irrtümlich eine zu kurze Frist gewählt, kann er auch nicht nachträglich erklären, die Kündigung gelte eben für den nächsten zulässigen Termin und das Arbeitsverhältnis dauere bis dahin an.

Bei einer Änderungskündigung wird für den Fall gekündigt, dass Sie einer bestimmten Änderung Ihres Arbeitsvertrags nicht zustimmen. Ob Sie zu den neu angebotenen Bedingungen im Arbeitsverhältnis bleiben wollen, entscheiden ausschließlich Sie.

Aneinandergereihte befristete Verträge sind nur zulässig, wenn besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe sie im Einzelfall rechtfertigen. Dass Sie aus Sorge um den Arbeitsplatz einer weiteren Befristung zugestimmt haben, ist kein solcher Grund. Auch eine allgemeine Personalreduktion rechtfertigt es nicht, gerade Ihnen die Nachteile einer weiteren Befristung aufzubürden, wenn Ihre Arbeitskraft weiter gebraucht wird.

Eine fristlose Entlassung ist nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin nicht mehr zugemutet werden kann. Ein an sich schwerwiegender Grund genügt nicht, wenn der Vorfall im konkreten Fall geringfügig war.

Die einvernehmliche Auflösung ist ein Vertrag: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich darauf, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Kündigung ist dagegen eine einseitige Erklärung, die schon mit ihrer Abgabe wirksam wird und keine Antwort der anderen Seite braucht. Beides schließt einander aus, und in einer Kündigung muss klar werden, dass sie unabhängig vom Willen der anderen Seite beenden soll.

Wurde Ihnen die Kündigung angekündigt und bleiben Sie dann dem Betrieb fern, weil Sie ohne Verständigung des Arbeitgebers Zeitausgleich nehmen, verhindern Sie den Zugang treuwidrig. Die Kündigung gilt in diesem Fall trotzdem als zugegangen.

Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung, die beim anderen ankommen muss. Sie beendet ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis für die Zukunft. Die Zustimmung der anderen Seite braucht es dafür nicht.

Eine Kündigung wird so beurteilt, wie sie der Empfänger nach dem Wortlaut und dem Zweck bei sachlicher Betrachtung verstehen konnte. Was der Erklärende in Wahrheit gemeint hat, spielt grundsätzlich keine Rolle.

Eine bereits ausgesprochene Kündigung kann ohne Ihre Zustimmung nicht mehr zurückgenommen werden. Das gilt auch dann, wenn die gewählte Frist dem Gesetz nicht entspricht. Nur wenn die Kündigung im Augenblick der Erregung ausgesprochen und sofort widerrufen wird, ist das anders.

Eine falsche Erklärung, mit der ein Arbeitsverhältnis beendet wird, können Sie nur sofort zurücknehmen. Danach geht es nur noch, wenn die andere Seite zustimmt.

Wie lang die Kündigungsfrist ist, richtet sich nach den Verhältnissen zu dem Zeitpunkt, an dem gekündigt wird. Alles, was an das Ende des Arbeitsverhältnisses anknüpft, etwa die Höhe der Abfertigung, richtet sich dagegen nach dem Termin, zu dem gekündigt wurde.

Ihr Arbeitgeber darf Schreiben an die letzte Adresse schicken, die Sie ihm bekannt gegeben haben. Sind Sie umgezogen und haben das nicht gemeldet, gilt eine ordentlich dorthin zugestellte Kündigung trotzdem als Ihnen zugekommen. Einen Wohnungswechsel müssen Sie also selbst bekannt geben.

Für Angestellte darf die Auflösung des Dienstverhältnisses jedenfalls nicht schwerer sein als für den Arbeitgeber. Das ergibt sich aus dem Grundsatz, dass im Arbeitsrecht die für den Angestellten günstigere Regelung gilt.

Wenn Sie als Angestellter zum Letzten eines Monats mit einmonatiger Frist kündigen, darf das keine für Sie unzumutbaren Nachteile zur Folge haben. Ihre wirtschaftliche Freiheit darf nicht übermäßig beschränkt werden, und Sie dürfen nicht stark und einseitig benachteiligt werden, wenn Sie vor Ablauf einer bestimmten Zeit kündigen. Entscheidend sind immer die Umstände des einzelnen Falls.

Nein. Eine Verpflichtung, bloße Einschulungskosten zurückzuzahlen, ist unwirksam, weil sie auf die Rückzahlung eines Teils Ihres Lohnes hinausliefe. Sie schulden nur eine angemessene Arbeitsleistung, keinen bestimmten Erfolg; der geringere Ertrag während der Einschulung geht zulasten des Arbeitgebers.

In der Regel ja. Versetzt Sie der Arbeitgeber einseitig in den Ruhestand, wird das als Kündigung gewertet, sodass etwa die Kündigungsfristen einzuhalten sind und bei Betriebsratsmitgliedern die Zustimmung des Gerichts nötig ist. Gehen Sie im Einvernehmen in den Ruhestand, liegt dagegen eine einvernehmliche Auflösung vor. Für Beamte und beamtenähnlich gestaltete Dienstverhältnisse gilt das nicht.

Ja. Auch bei einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit dürfen Sie und Ihr Arbeitgeber vereinbaren, dass vor Ablauf der Frist gekündigt werden kann. Das gilt für beide Seiten und auch bei Saisonarbeit.

Eine Kündigung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann schriftlich, mündlich oder unter Umständen auch durch schlüssiges Verhalten ausgesprochen werden.

Wer kündigt. Die kündigende Seite trägt in der Regel das Risiko, dass die Erklärung ordnungsgemäß zugeht. Nur wer sich dem Zugang absichtlich oder gegen Treu und Glauben entzieht, muss sich behandeln lassen, als hätte er die Erklärung rechtzeitig erhalten.

Nein. Ihre Freiheit zu kündigen darf nicht stärker eingeschränkt werden als die Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers. Wird eine gleich lange Kündigungsfrist vereinbart, ist es unzulässig, Sie bei den möglichen Kündigungsterminen zu benachteiligen.

Grundsätzlich nicht. Für die Dauer der Kündigungsfrist zählen nur die Zeiten, die Sie als Angestellter bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt haben. Etwas anderes gilt, wenn Ihnen Vordienstzeiten vertraglich angerechnet wurden; eine solche Anrechnung wirkt im Allgemeinen auch auf die Kündigungsfrist.

Ja, wenn eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde und sie in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung steht. Hält die vereinbarte Frist oder der Termin die gesetzlichen Vorgaben nicht ein, wird die Vereinbarung dadurch meist nicht unwirksam. Bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung treten dann dieselben Folgen ein wie bei einem unbefristeten Vertrag.

Ob Ihnen eine längere Kündigungsfrist zusteht, richtet sich nicht nach dem Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wurde. Maßgeblich ist der letztmögliche Tag, an dem für denselben Endtermin noch mit der kürzeren Frist gekündigt hätte werden können. Haben Sie an diesem Tag das entsprechende Dienstjahr bereits vollendet, gilt die längere Frist.

Nein. Bei der Beendigung dürfen Sie nicht schlechter gestellt sein als Ihr Arbeitgeber. Kündigt er mit der kürzeren Frist, die nur für ihn vereinbart war, wirkt das wie eine Kündigung zum falschen Zeitpunkt und Ihre Ansprüche bleiben gewahrt.

Nein. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, verzichtet er damit endgültig darauf, denselben Sachverhalt als Entlassungsgrund zu verwenden. Ob er es gut meinte oder das Recht nicht kannte, spielt keine Rolle. Zurücknehmen kann er diesen Verzicht nicht mehr.

Ja. Wird ein befristeter Vertrag nur deshalb verlängert, weil Sie aus persönlichen Gründen darum gebeten haben, liegt keine unzulässige Aneinanderreihung befristeter Verträge vor. Dass Sie die Verlängerung bloß beantragt haben, genügt dafür allerdings nicht.

Kündigung, Entlassung, Rücktritt und ähnliche Erklärungen dürfen grundsätzlich nicht an eine Bedingung geknüpft werden, weil der Empfänger sofort wissen muss, woran er ist. Eine Bedingung ist aber zulässig, wenn dadurch keine Ungewissheit entsteht, etwa weil ihr Eintritt allein vom Empfänger abhängt oder er dadurch das gestörte Vertrauen wiederherstellen kann.

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