Bekomme ich bei einer ausländischen Firma den österreichischen Lohn?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da Arbeitgeber ohne Niederlassung in Österreich nur den gesetzlichen Vorschriften, nicht jedoch den kollektivvertraglichen Regelungen unterliegen, sind Bestimmungen des Kollektivvertrages in den Günstigkeitsvergleich des Art 8 Abs 1 Rom I-VO nicht einzubeziehen.OGH 8 ObA 20/25m, 12.08.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119677 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 8 ObA 20/25m, 12.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 55/24g, 14.01.2025, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AVRAG §7
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Unterliegt Ihr Dienstverhältnis österreichischem Vertragsrecht, ist auch der allgemeine Kündigungsschutz anwendbar. Er setzt aber voraus, dass ein in Österreich gelegener Betrieb vorhanden ist, und zwar auch bei Sachverhalten mit Auslandsbezug.
Nein. Der Referenzzuschlag im Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung stellt Sie nicht mit den Beschäftigten des Einsatzbetriebs gleich, sondern nähert Ihren Lohn nur pauschal an die branchenüblichen Löhne an. Dass Sie dadurch im Einzelfall mehr oder weniger verdienen als die Stammbelegschaft, wurde bewusst in Kauf genommen.