Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 4/25s
Worum es ging: Darf mich der Vertrag beim Kündigen schlechter stellen als den Arbeitgeber?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihre Freiheit zu kündigen darf nicht stärker eingeschränkt werden als jene des Arbeitgebers. Es kommt nicht auf die Länge Ihrer Kündigungsfrist allein an, sondern auch darauf, ob andere Abreden das Kündigen erschweren, etwa der Verfall einer Kaution, eine Vertragsstrafe, der Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder die Rückzahlung bereits erhaltener Leistungen. Auch ein finanzielles Opfer, das Ihre Kündigungsfreiheit wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.
Für Angestellte darf die Auflösung des Dienstverhältnisses jedenfalls nicht schwerer sein als für den Arbeitgeber. Das ergibt sich aus dem Grundsatz, dass im Arbeitsrecht die für den Angestellten günstigere Regelung gilt.
Wenn Sie als Angestellter zum Letzten eines Monats mit einmonatiger Frist kündigen, darf das keine für Sie unzumutbaren Nachteile zur Folge haben. Ihre wirtschaftliche Freiheit darf nicht übermäßig beschränkt werden, und Sie dürfen nicht stark und einseitig benachteiligt werden, wenn Sie vor Ablauf einer bestimmten Zeit kündigen. Entscheidend sind immer die Umstände des einzelnen Falls.
Ein Provisionsakonto ist ein Vorschuss. Wurde vereinbart, dass Sie diesen Vorschuss zurückzahlen, können Sie sich nicht darauf berufen, dass Sie das Geld gutgläubig ausgegeben haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.11.2024, 9 Ra 53/24s-41
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 AngG Art. 1 § 20 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
27 Absätze, 7.502 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.08.2025
Geschäftszahl
9ObA4/25s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karin Koller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H* AG, *, vertreten durch Klepp, Nöbauer, Hintringer ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch MMag. Dr. Florian Striessnig, Rechtsanwalt in Wien, wegen 55.050,69 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2024, GZ 9 Ra 53/24s-41, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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