Muss ich zu viel erhaltene Provisionsvorschüsse zurückzahlen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 26.08.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die monatlichen Prämien-Aconti nur als solche zu beurteilen sind und nicht „bereits verdientes Entgelt" darstellten. Mit jedenfalls vertretbarer Rechtsauffassung hat daher das Berufungsgericht auch deren Rückforderbarkeit bejaht.OGH 9 ObA 61/08y, 07.05.2008
- Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich geleisteter Provisionsakonti kann wirksam begründet werden.OGH 8 ObA 109/06x, 31.01.2007
- Hier: Auszahlungen der Bank an Anleger aufgrund KESt-Gutschriften.OGH 6 Ob 237/04b, 21.04.2005
- Die dem Jud 33 (neu) folgende Rechtsprechung ist nur auf Zahlungen mit Unterhaltscharakter aber nicht auf Provisionen eines selbstständigen Versicherungsagenten anwendbar.OGH 9 ObA 12/00f, 02.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033892 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 9 ObA 4/25s, 26.08.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wurde Ihnen wegen eines Rechenfehlers zu viel ausbezahlt und haben Sie das Geld gutgläubig verbraucht, müssen Sie es in der Regel nicht zurückzahlen. Entscheidend ist, dass Sie den Irrtum nicht kannten und das Geld bereits verbraucht ist.
Nur, wenn Ihr Dienstgeber beweist, dass Sie unredlich waren, also wussten oder wissen mussten, dass Ihnen das Geld nicht zusteht. Er trägt dafür die Beweislast. Schon Fahrlässigkeit schadet Ihnen dabei; ein bloßer Irrtum über die Rechtslage macht Sie aber nicht zwangsläufig fahrlässig.