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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 09.09.2025 · Fall aus Salzburg

OGH 1 Ob 82/25b

Worum es ging: Muss ich jeden Teil meiner Schadenersatzforderung einzeln beziffern?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Machen Sie in einer Klage mehrere Schadenersatzansprüche geltend, muss jeder einzelne davon mit einem eigenen Betrag angeführt und näher beschrieben sein. Kürzt das Gericht etwa das Schmerzengeld, können Sie den Abstrich nicht einfach als weiteren Verdienstentgang zugesprochen bekommen.

Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.

Setzt sich Ihre Forderung aus vielen Einzelposten zusammen, die über einen längeren Zeitraum entstanden sind und auf demselben Grund beruhen, müssen Sie nicht zu jedem einzelnen Fall gesondert vortragen. Dass die Forderung nicht in einzelne Posten oder Zeiträume aufgegliedert ist, macht Ihr Vorbringen allein noch nicht unschlüssig.

Ja. Ob eine Klage schlüssig ist, ob also das Vorgebrachte den geltend gemachten Anspruch trägt, lässt sich nur anhand Ihres konkreten Vorbringens beurteilen. Deshalb ist das regelmäßig keine Frage, die der Oberste Gerichtshof aufgreift. Er greift nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung ein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1111 ZPO § 50 ZPO § 508a

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.184 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.09.2025

Geschäftszahl

1Ob82/25b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei I* GmbH, *, vertreten durch die Kühleitner & Lochbichler Rechtsanwälte GmbH in Schwarzach im Pongau, wegen 26.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 17. April 2025, GZ 53 R 48/25b-11, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 4. Dezember 2024, GZ 5 C 749/24s-7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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