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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.09.2025 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 126/25w

Worum es ging: Bekomme ich die Reparaturkosten, auch wenn ich nicht repariere?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Reparaturkosten können Sie auch ohne tatsächliche Reparatur verlangen, aber nicht in voller Höhe, wenn sie höher sind als der Wertverlust der Sache. Sonst erhielten Sie mehr als den Ausgleich für den erlittenen Schaden und wären auf Kosten des Schädigers bereichert.

Der Ersatz für entgangenen Verdienst ist so zu berechnen, dass Ihnen unterm Strich netto gleich viel bleibt wie bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit. Dabei sind einerseits die Abzüge von Ihrem Einkommen zu berücksichtigen, andererseits die Steuern und Abgaben, die auf den Ersatzbetrag entfallen. Sind beide gleich hoch, ist im Ergebnis der Bruttolohn zu ersetzen.

Ausgangspunkt ist der Schaden nach Abzug von Steuern und Abgaben. Steuern, die durch die Ersatzzahlung selbst anfallen, werden zusätzlich berücksichtigt, damit Ihnen der Schaden ungeschmälert ersetzt bleibt. Für künftige Rentenbeträge wird nach der Lage im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses in erster Instanz gerechnet.

Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EStG 1988 § 32 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 2.953 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.09.2025

Geschäftszahl

4Ob126/25w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Bertram Grass, Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei *gesellschaft mit beschränkter Haftung, *, vertreten durch Dr. Frank Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen (zuletzt) 84.229,21 EUR sA und Rente, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18. Juni 2025, GZ 1 R 57/25d-125, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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