Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 48/25v
Worum es ging: Was muss im Antrag stehen, um künftigen Unterhalt zu sichern?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wollen Sie den innerhalb eines Jahres fällig werdenden Unterhalt sichern lassen, müssen Sie in Ihrem Antrag darlegen, dass die gewöhnliche Exekution zur Hereinbringung dafür nicht geführt werden kann. Fehlt diese Angabe, reicht der Antrag nicht aus.
Der Vorschuss auf den Unterhalt ist gegenüber der Eintreibung beim Unterhaltspflichtigen nachrangig. Es genügt daher nicht, dass irgendwann einmal ein Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt wurde. Dieser Antrag muss mit dem Vorschussantrag zusammenhängen und Aussicht darauf bieten, den Unterhalt tatsächlich hereinzubringen.
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 EO § 19 EO § 290a EO § 291c EO § 295 EO § 350 EO § 355 EO § 372
Entscheidungstext
40 Absätze, 10.419 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Geschäftszahl
10Ob48/25v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl sowie Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj *, wohnhaft bei der Mutter *, vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, 3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 30. April 2025, GZ 23 R 143/25i-23, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 4. März 2025, GZ 2 Pu 87/25t-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).