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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 350

Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte § 350. (1)Die Exekution eines Anspruches, welcher auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist, geschieht durch die Vornahme der bezüglichen bücherlichen Eintragung. (2)Der betreibende Gläubiger kann auf Grund des Exekutionstitels die Einverleibung als Eigentümer der ihm zugesprochenen Liegenschaft oder Liegenschaftsanteil oder die bücherliche Übertragung eines ihm zugesprochenen bücherlichen Rechtes auf seine Person verlangen, wenngleich der Verpflichtete bis dahin als Eigentümer der Liegenschaft oder des bücherlichen Rechtes noch nicht eingetragen ist. Der Exekutionsantrag muss in diesem Fall den gemäß § 22 GBG 1955 notwendigen Nachweis der Voreigentümer enthalten. (3)Wenn kraft des Exekutionstitels Eintragungen auf Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile des Verpflichteten erfolgen sollen, in Ansehung deren der Verpflichtete noch nicht als Eigentümer einverleibt oder vorgemerkt ist, oder wenn im Wege der Eintragung Rechte des Verpflichteten belastet werden sollen, die für diesen noch nicht einverleibt oder vorgemerkt sind, so kann der betreibende Gläubiger unter Nachweisung des Rechtserwerbes des Verpflichteten zugleich mit der Exekution die bücherliche Eintragung des Eigentums oder des fraglichen bücherlichen Rechtes zu Gunsten des Verpflichteten begehren. (4)Das zur Bewilligung der Exekution zuständige Gericht hat wegen des Vollzuges der beantragten Eintragungen das Erforderliche zu veranlassen. (5)Die nach den Vorschriften des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 zum Zwecke solcher Eintragungen erforderlichen Erklärungen des Verpflichteten werden durch den Ausspruch des die Exekution bewilligenden Gerichtes ersetzt. (6)Soll nebst der bücherlichen Begründung des Rechtes die Übergabe der Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger oder dessen Einführung in den Besitz des Rechtes stattfinden, so ist zugleich gemäß § 349 vorzugehen. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 1 Z 304, BGBl. I Nr. 86/2021)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Lautet Ihr Urteil auf eine Leistung Zug um Zug, müssen Sie Ihre eigene Leistung zuerst erbringen. Es genügt nicht, das zu behaupten: Sie müssen es mit einer Urkunde nachweisen, sonst wird die Zwangsvollstreckung nicht bewilligt.

Sie brauchen keine gesonderte förmliche Einwilligungserklärung. Es genügt, dass Ihr Anspruch auf Übertragung des Eigentums durch den Titel gedeckt ist. Hängt die Verpflichtung von einer Gegenleistung ab, müssen Sie nur nachweisen, dass Sie diese erbracht haben.

Wenn Sie ein Wegerecht durchsetzen und im Grundbuch eintragen lassen wollen, müssen Sie der Klage keinen Plan anschließen. Es genügt, dass Inhalt und Umfang des Rechts möglichst genau angegeben sind. Einen später nötigen Plan kann man im Vollstreckungsverfahren erzwingen.

Ein Urteil, das jemanden zur Einwilligung in die Übertragung von Liegenschaftseigentum verpflichtet, ist mehr als eine bloße Willenserklärung. Sie können daraus die Eintragung im Grundbuch mit Exekution durchsetzen. Dabei sind die Vorschriften über Gegenleistungen zu beachten.

Nein. Eingetragen werden kann nur aufgrund eines Urteils, das den Gegner zu einer Leistung verpflichtet und deshalb zwangsweise durchgesetzt werden kann. Die bloße Feststellung, dass Ihnen ein Recht zusteht, genügt dafür nicht. Bei einem Bescheid einer Behörde kommt es darauf an, ob die Leistung unmittelbar erzwingbar ist und ob die Gerichte sie vollziehen können.

Nein. Ein Urteil, das die Grundlage für die Eintragung Ihres Eigentums bilden soll, muss den Rechtsgrund des Erwerbs nicht anführen. Es genügt, dass es die Übertragung ausspricht.

Sie haben die Wahl. Mit einem rechtskräftigen Urteil können Sie die Eintragung entweder unmittelbar beim Grundbuchsgericht beantragen oder sie über das Exekutionsgericht erzwingen lassen. In beiden Fällen muss aus dem Urteil nicht hervorgehen, worauf Ihr Anspruch beruht.

Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.

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