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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 355

Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen § 355. (1)Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. Diese sind nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen. In einem Beschluss, mit dem eine Geldstrafe oder eine Haft verhängt wird, sind auch die Gründe anzuführen, die für die Festsetzung der Höhe der Strafe maßgeblich sind. (2)Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann dem Verpflichteten vom Exekutionsgericht die Bestellung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufgetragen werden. Hiebei ist die Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit, sowie die Zeit zu bestimmen, für welche sie zu haften hat. In Ansehung der Vollstreckung dieses Beschlusses gelten die Bestimmungen des § 353 Abs. 2. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. II Z 4, BGBl. Nr. 120/1980)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein Unterlassungsbegehren darf nicht allzu eng verstanden werden, weil sich unmöglich alle denkbaren Eingriffe im Voraus beschreiben lassen. Ein ausgesprochenes Verbot erfasst daher auch alle gleichen oder ähnlichen Verhaltensweisen.

Bei einer Unterlassungsklage müssen Sie bestimmt angeben, welche Handlungen der Beklagte unterlassen soll. Gegebenenfalls gehört auch dazu, wann und wo das gelten soll.

Ein Begehren, in einem bestimmten Haus störenden Lärm zu unterlassen, durch den Ihre Nachtruhe gestört wird, ist ausreichend bestimmt. Messeinheiten wie Dezibel müssen Sie dafür nicht angeben.

Hat Ihnen ein Gericht etwas verboten und soll deshalb eine Strafe verhängt werden, wird nur geprüft, ob Ihr Verhalten nach diesem Urteil verboten war. Es kommt auf den gewöhnlichen Wortsinn des Spruchs an, nicht darauf, was Sie nach dem Gesetz hätten unterlassen müssen.

Bei einem Gebot, etwas zu unterlassen oder zu dulden, gibt es keine Frist zum Erfüllen wie bei einer Zahlung. Das Urteil muss stattdessen angeben, ab wann Sie das Verhalten unterlassen oder dulden müssen.

Der Beginn kann im Urteil mit einem Datum, mit einer ab der Zustellung berechneten Frist oder mit einer Bedingung festgelegt sein. Fehlt eine solche Angabe, müssen Sie das Verhalten sofort unterlassen oder dulden, frühestens aber ab dem Zeitpunkt, in dem das Urteil vollstreckbar wird.

Nur wenn das Verhalten eindeutig gegen das im Titel ausgesprochene Verbot verstößt, kann das Gericht deswegen eine Strafe verhängen. Das Gericht hält sich dabei streng an den Wortlaut des Spruchs und leitet daraus keine weitergehenden Ansprüche ab. Bleibt unklar, ob das Verhalten erfasst ist, geht das zu Ihren Lasten.

Ein Urteil, das jemandem ganz allgemein etwas untersagt, reicht als Grundlage für die Zwangsvollstreckung nicht aus. Es muss genau festgelegt sein, welche Handlungen unterlassen werden müssen.

Bei einer Klage auf Unterlassung muss die Pflicht so klar bezeichnet sein, dass ein Verstoß später zwangsweise durchgesetzt werden kann. Alle denkbaren Formen des Zuwiderhandelns müssen Sie aber nicht aufzählen, das wäre unmöglich und ist auch nicht nötig. Ob ein bestimmtes Verhalten gegen das Verbot verstößt, beurteilt später das Gericht bei der Durchsetzung.

Ein Begehren, dass jemand etwas dulden soll, ist nur ausreichend bestimmt, wenn daraus Art und Umfang der zu duldenden Handlungen eindeutig hervorgehen. Ein Begehren auf Duldung der jederzeitigen unbeschränkten Mitbenützung einer Liegenschaft samt Haus ist zu unbestimmt.

Wer verpflichtet ist, Sie nicht mehr zu stören, muss dafür sorgen, dass die Einwirkungen bei Ihnen nicht mehr ankommen. Auf welche Weise er das erreicht, bleibt ihm überlassen. Die Pflicht richtet sich dauerhaft auf die Zukunft.

Wer durch einen Gesetzesverstoß einen störenden Zustand geschaffen hat, stört so lange weiter, wie dieser Zustand andauert. Die Pflicht, ihn zu beseitigen, ergibt sich aus dem eigenen früheren Verhalten. Es genügt daher nicht, das störende Verhalten bloß einzustellen.

Haben Sie sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, etwas zu unterlassen, und ändert sich danach das Gesetz, ist der Vergleich im Zweifel so zu verstehen, dass diese Änderung berücksichtigt wird. Wer meint, die Verpflichtung solle unabhängig von der neuen Rechtslage weitergelten, muss das ausdrücklich vorbringen.

Über die Bewilligung der Zwangsvollstreckung entscheidet das Gericht in erster Instanz ohne die Gegenseite anzuhören. Auch im Rechtsmittelverfahren wird die Gegenseite nur dann gehört, wenn das Gericht dies im Einzelfall für geboten hält, etwa wenn es als letzte Instanz entscheidet.

Soll jemand zur Einhaltung eines Unterlassungstitels gezwungen werden, richtet sich das zuständige Gericht nach seinem Wohnsitz. Hat er im Inland keinen Wohnsitz, wird von Amts wegen ein Gericht bestimmt; Ihr Strafantrag darf aus diesem Grund nicht zurückgewiesen werden.

Sie können Ihre Klage auch noch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zurücknehmen, soweit sie Gegenstand dieses Verfahrens ist. Voraussetzung ist, dass Sie gleichzeitig auf den Anspruch verzichten.

Nein. Eine Geldstrafe, weil Sie einem gerichtlichen Unterlassungsgebot zuwidergehandelt haben, setzt voraus, dass Sie schuldhaft gehandelt haben, also zumindest fahrlässig. Ein Verhalten ganz ohne Verschulden rechtfertigt keine solche Exekution.

Ja. Wurde über Sie eine Strafe verhängt, weil Sie einem gerichtlichen Unterlassungsgebot zuwidergehandelt haben sollen, können Sie diesen Beschluss mit einer eigenen Klage bekämpfen. Sie haben Erfolg, wenn Sie darlegen, dass Sie das Gebot ohne jedes Verschulden verletzt oder ihm überhaupt nicht zuwidergehandelt haben. Dass Sie den Titel vertretbar anders verstanden haben, genügt allein nicht.

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