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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 91/25f

Worum es ging: Bekomme ich Verluste aus verbotenem Spiel zurück?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer einen Verlust aus einem verbotenen Spiel bereits bezahlt hat, kann dieses Geld nicht zurückfordern. Die Zahlung bleibt also endgültig.

Ganz genau müssen Sie nur bei Geldforderungen sein. Bei anderen Begehren genügt es, wenn sich nach dem üblichen Sprachgebrauch und den örtlichen Gepflogenheiten erkennen lässt, was Sie verlangen. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden.

Nein. Auch Online-Roulette ist ein Glücksspiel und in Österreich grundsätzlich nur mit einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz zulässig. Das Monopol ist ein schwerer Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit und daher an strenge Bedingungen geknüpft; nach der Rechtsprechung erfüllt es diese Vorgaben.

Verbotene Spiele begründen überhaupt keine Verbindlichkeit. Verlorene Einsätze können Sie deshalb zurückfordern, weil die Zahlung nicht zur Bewirkung der verbotenen Handlung, sondern als Einsatz erbracht wurde. Umgekehrt ist bei der Rückabwicklung auch ein bereits ausbezahlter Gewinn zurückzuzahlen, damit kein Anreiz zur Teilnahme entsteht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 226 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 7.116 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2025

Geschäftszahl

5Ob91/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Alexander Tupy, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N*, Malta, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 39.381,40 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Juli 2022, GZ 13 R 90/22h-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-9/25 und C-440/23 wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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