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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 53/25x

Worum es ging: Muss mein Chef Ruhepausen während der Einsatzzeit bezahlen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Fällt ein Teil Ihrer Einsatzzeit auf Ruhepausen oder auf Lenkpausen, die diesen gleichzuhalten sind, so ist dieser Teil nicht zu bezahlen. Das gilt auch dann, wenn die Pausen länger dauern als die vorgesehene halbe Stunde.

Ruhepausen dienen Ihrer Erholung. Diese ist nur gewährleistet, wenn spätestens zu Beginn der Pause feststeht, wie lange sie dauert.

Für eine Essenspause gibt es keine gesetzliche oder kollektivvertragliche Vorgabe, dass sie zu festen Zeiten liegen muss oder dass ein Raum zum Händewaschen und zum Aufwärmen der Speisen bereitsteht. Solche Anforderungen lassen sich aus den Regelungen nicht ableiten.

Aus der Pflicht des Arbeitgebers, Ihnen Ruhepausen in einem bestimmten Ausmaß zu gewähren, folgt kein Anspruch auf bestimmte Einrichtungen für die Pause. Toiletten sowie Wasch-, Sitz- und Kochgelegenheiten können Sie darauf nicht stützen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

29 Absätze, 7.022 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2025

Geschäftszahl

9ObA53/25x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Dr. Gerhard Bremm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch die HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ö* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 22,44 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juli 2025, GZ 8 Ra 27/25m-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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