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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.09.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 129/25d

Worum es ging: Kann ich weiter gehen, wenn beide Gerichte gleich entschieden haben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Rekursgericht die Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist im Exekutionsverfahren kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich. Nur in wenigen ausdrücklich genannten Ausnahmefällen gilt etwas anderes. Auch beim Antrag auf Aufschiebung der Räumung zum Schutz eines Scheinuntermieters bleibt es bei dieser Sperre.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Für ein Rechtsmittel gibt es nur eine Ausführung. Bringen Sie mehrere ein, zählt allein jene, die zuerst bei Gericht eingelangt ist.

In aller Regel nicht. Haben die ersten beiden Gerichte gleich entschieden, steht im Verfahren zur Eintreibung kein weiterer Weg zum Obersten Gerichtshof offen. Ausnahmen bestehen nur bei einstweiligen Verfügungen, bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und bei Anträgen auf Versagung der Vollstreckung. Für die zwangsweise Begründung eines Pfandrechts gilt keine Ausnahme.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 39 EO § 78 ZPO § 528

Entscheidungstext

25 Absätze, 3.978 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.09.2025

Geschäftszahl

3Ob129/25d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Mag. A*, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, 2. Eigentümergemeinschaft des Hauses *, vertreten durch Mag. Simone Maier-Hülle, Rechtsanwältin in Wien, 3. Hon.-Prof. Dr. A*, als Insolvenzverwalter der R* OG, *, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Axel Reckenzaun, Rechtsanwalt in Graz, und 4. U*, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die verpflichtete Partei R* OG, *, vertreten durch Mag. Anton Becker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zwangsversteigerung, über den Revisionsrekurs der Ersteherin H* GmbH, *, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Jänner 2025, GZ 46 R 64/24p, 46 R 81/24p, 46 R 82/24k, 46 R 83/24g, 46 R 18/25z, 46 R 19/25x-223, mit dem den Rekursen der Ersteherin gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Josefstadt vom 12. Februar 2024, GZ 22 E 36/17w-161, vom 28. Februar 2024, GZ 22 E 36/17w-172, vom 4. März 2024, GZ 22 E 36/17w-189, vom 12. März 2024, GZ 22 E 36/17w-194 und vom 21. März 2024, GZ 22 E 36/17w (ohne ON), jeweils nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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