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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.09.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 135/25s

Worum es ging: Haftet der Händler mehr, wenn der Hersteller direkt liefert?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Der Händler steht Ihnen nur für die Pflichten ein, die ihn selbst treffen: einen geeigneten Erzeuger auszuwählen, die Ware einwandfrei zu lagern, auf Gefahren hinzuweisen und ordentlich zu verpacken. Für jedes Verschulden des Herstellers haftet er nicht. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Ware unmittelbar vom Hersteller zu Ihnen geliefert wird.

Ein Händler muss in der Regel keine eigenen teuren Versuche machen, um die Tauglichkeit einer Ware zu prüfen; er darf sich auf die Hinweise des Herstellers verlassen, solange ihm keine bekannten Schadensfälle Zweifel aufdrängen. Ist er aber der inländische Vertreter eines ausländischen Herstellers, wird von ihm besonders große Sorgfalt bei der Aufklärung erwartet, weil ihm besonderes Vertrauen entgegengebracht wird. Dass ihn kein Verschulden trifft, muss er selbst beweisen.

In der Regel nicht. Wer Ware herstellt und an einen Händler liefert, der sie weiterverkauft, ist kein Erfüllungsgehilfe dieses Händlers. Ebenso ist der Zulieferer eines Produzenten üblicherweise nicht dessen Erfüllungsgehilfe. Steht allerdings die Herstellereigenschaft im Vordergrund, kann das anders zu beurteilen sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

30 Absätze, 5.733 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.09.2025

Geschäftszahl

7Ob135/25s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* GmbH, *, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab ua, Rechtsanwälte in Wels, wegen 35.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Juni 2025, GZ 6 R 67/25b-48, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 3. Februar 2025, GZ 43 Cg 1/24m-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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