Haftet der Händler mehr, wenn der Hersteller direkt liefert?
günstig für Händler betrifft Käufer, Konsumenten, Händler, Hersteller
Nein. Der Händler steht Ihnen nur für die Pflichten ein, die ihn selbst treffen: einen geeigneten Erzeuger auszuwählen, die Ware einwandfrei zu lagern, auf Gefahren hinzuweisen und ordentlich zu verpacken. Für jedes Verschulden des Herstellers haftet er nicht. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Ware unmittelbar vom Hersteller zu Ihnen geliefert wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 25.06.2026 (15 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1979)
Der Händler (hier Drogist) haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten, wie Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren, ordnungsgemäße Verpackung. Er haftet jedoch nicht für jedes Verschulden des Produzenten.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bedient sich der Verkäufer zur Erfüllung seiner Pflichten des Herstellers, wird dieser (nur) in diesem Umfang Erfüllungsgehilfe des Verkäufers.OGH 8 Ob 114/19a, 25.04.2020
- Allein dadurch, dass die Lieferung des Produkts unmittelbar zwischen Hersteller und Käufer erfolgt, entsteht keine Pflicht, für ein Verschulden des Herstellers im Rahmen der Produkterzeugung einzustehen, für das der Verkäufer ohne eine solche Direktlieferung nicht einzustehen hätte.OGH 8 Ob 114/19a, 25.04.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022902 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 15.
- OGH 9 Ob 9/26b, 25.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 200/25w, 23.02.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 135/25s, 25.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 57/25s, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 184/23d, 19.12.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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