Muss der Händler die Ware selbst auf Eignung prüfen?
günstig für Händler betrifft Käufer, Händler, Hersteller, Konsumenten
Ein Händler muss in der Regel keine eigenen teuren Versuche machen, um die Tauglichkeit einer Ware zu prüfen; er darf sich auf die Hinweise des Herstellers verlassen, solange ihm keine bekannten Schadensfälle Zweifel aufdrängen. Ist er aber der inländische Vertreter eines ausländischen Herstellers, wird von ihm besonders große Sorgfalt bei der Aufklärung erwartet, weil ihm besonderes Vertrauen entgegengebracht wird. Dass ihn kein Verschulden trifft, muss er selbst beweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Der Händler ist im allgemeinen nicht verpflichtet, eigene kostspielige Versuche zur Prüfung der Tauglichkeit einer Ware bei gewissen Verwendungen vorzunehmen. Er kann sich insoweit regelmäßig auf die ihm vom Produzenten gegebenen Hinweise verlassen, sofern er nicht auf Grund ihm bereits bekannt gewordener Schadensfälle Zweifel an deren Richtigkeit haben muss. Vom (inländischen) Repräsentanten des (ausländischen) Produzenten kann aber, selbst wenn er ausschließlich Händler ist, ein besonders hohes Maß an Sorgfalt bei der Aufklärung des Erwerbers eines Produkts verlangt werden. Dem Repräsentanten des Produzenten wird ein durch eine im Innenverhältnis zwischen dem Produzenten und dem Vertragshändler bestehende Informationspflicht objektiv gerechtfertigtes besonderes Warenvertrauen entgegengebracht; es kann von ihm erwartet werden, dass er über die Anwendbarkeit des Produkts in besonderem Maße unterrichtet ist. Bei enger wirtschaftlicher Verflechtung des Repräsentanten mit dem Produzenten (Handelsbetrieb und Produktionsbetrieb weisen weitgehend gleiche Firma auf) kann erwartet werden, dass dem Händler auch Insiderwissen des Produzenten verschafft wird. Es kann dem Händler als Organisationsmangel angelastet werden, wenn er sich von Umständen, die die Gefahrenträchtigkeit des Produktes bei gewissen Arten von Verwendungen betreffen, mögen solche Umstände auch nur dem Produzenten bekannt geworden sein, keine Kenntnis verschaffte. Die Beweislast für mangelndes Verschulden trifft den Händler.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt grundsätzlich auch für Werkunternehmer.OGH 1 Ob 158/10g, 15.12.2010
- Hier: Verlagsvertrag - Kenntnis des Verlags von Schadensfällen nicht festgestellt.OGH 6 Ob 256/06z, 18.01.2007
- Den Händler trifft aber hinsichtlich der Qualität des Kaufgegenstands eine gewisse Prüfungspflicht, wenn besondere Umstände gegeben sind, die eine Überprüfung der Kaufsache nahelegen, insbesondere wenn er aufgrund ihm bereits bekannt gewordener Schadensfälle Zweifel an der Qualität der Kaufsache haben muss.OGH 6 Ob 256/06z, 18.01.2007
- Hier: Bejahung der Haftung des Werkunternehmers für das Verschulden der von ihm einbezogenen Erzeugerin.OGH 1 Ob 265/03g, 10.02.2004
- Haftung, wenn sich der Zwischenhändler in einem Rahmenvertrag verpflichtete, den Käufer zu unterstützen, insbesondere ihn mit know - how zu versorgen.OGH 2 Ob 583/84, 27.11.1984
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- Auch hinsichtlich der Gebrauchsanleitung muss es in der Regel genügen, wenn der Händler die Gebrauchsanweisung des Herstellers dem Käufer weitergibt, soweit er nicht aus ihm bereits bekannt gewordenen Schadensfällen Zweifel an der Richtigkeit derselben haben muss oder sich aus seiner Kenntnis des individuellen Verwendungszweckes seines Abnehmers Hinweispflichten ergeben.OGH 6 Ob 521/81, 27.08.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023638 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 18.
- OGH 3 Ob 200/25w, 23.02.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 135/25s, 25.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 17/24v, 28.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 184/23d, 19.12.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1298
- ABGB § 1299
- ABGB § 1313a
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