Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 145/25m
Worum es ging: Wie genau muss ich eine Bankgarantie abrufen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Garantie ist immer auf einen bestimmten Sicherungszweck bezogen. Die Garantieurkunde muss die Bedingungen genau beschreiben, von deren Erfüllung die Zahlung abhängt. Die Erklärung, dass dieser Fall eingetreten ist, muss genau in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden, wie es die Urkunde vorsieht.
Zur Sicherung ihrer eigenen Rückgriffsansprüche muss die Bank darauf bestehen, dass alle Voraussetzungen des Abrufs streng und ganz genau erfüllt werden. Die Erklärung über den Eintritt des Garantiefalls muss genau der Urkunde entsprechen.
Weil eine Bankgarantie für die garantierende Bank ein beträchtliches Risiko bedeutet, entspricht es der Übung im Verkehr, ihren Wortlaut genau zu beachten. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, darf davon abgewichen werden.
Ist eine Haftungserklärung unklar formuliert, kommt es auf den Zweck des Geschäfts und die Interessen der Beteiligten an. Sollte der Begünstigte erkennbar besonders abgesichert werden, liegt eine Garantie vor, auch wenn im Text das Wort Bürgschaft steht. Ein bloßer Hinweis auf das zugrunde liegende Geschäft spricht umgekehrt noch nicht für eine bloße Bürgschaft.
Hängt die Auszahlung einer Bankgarantie nur von Ihrer eigenen Erklärung ab, müssen Sie die im Garantietext genannten Voraussetzungen ganz genau erfüllen. Schon kleine Abweichungen können dazu führen, dass nicht ausgezahlt wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 18.06.2025, 33 R 91/25g-15
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.09.2025
Geschäftszahl
7Ob145/25m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 224.648,74 EUR sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Juni 2025, GZ 33 R 91/25g-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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