Wird eine Bankgarantie nach ihrem Wortlaut ausgelegt?
günstig für Bank betrifft Banken, Begünstigte, Unternehmer, Auftraggeber
Weil eine Bankgarantie für die garantierende Bank ein beträchtliches Risiko bedeutet, entspricht es der Übung im Verkehr, ihren Wortlaut genau zu beachten. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, darf davon abgewichen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 25.09.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Im Hinblick auf das beträchtliche Risiko, das bei einer Bankgarantie für die garantierende Bank besteht, entspricht es der Verkehrssitte, dass ihr Wortlaut genau zu beachten ist und immer besondere Gründe vorliegen müssen, von ihm abzuweichen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Effektivklausel, die weder Teilzahlungen noch eine Überweisung durch Dritte ausschloss.OGH 4 Ob 166/22y, 20.12.2022
- Die formelle Garantiestrenge gilt nach entsprechender Interessenabwägung zugunsten des Begünstigten dann nicht uneingeschränkt, wenn die exakte Erfüllung der Garantiebedingungen an Umständen scheitert, die vom Begünstigten weder beeinflusst wurden noch zu beeinflussen waren, wenn die Hindernisse also nicht seiner Sphäre zuzurechnen sind. Trifft letzteres hingegen zu, hat der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich pedantisch genau zu erfüllen.OGH 7 Ob 232/09g, 30.06.2010
- Ist bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Garantieerklärung gar kein identifizierbarer Begünstigter mehr vorhanden, ist die Garantie unwirksam.OGH 9 Ob 24/08g, 29.10.2008
- Im Hinblick auf die genannten Grundsätze der „pedantischen Erfüllung der Garantie" zur Vermeidung einer Überwälzung des Risikos hinsichtlich der Erbringung der Garantieleistung an den richtigen Begünstigten kann die Garantiebank auch nicht in einen Streit über die richtige Identität des Begünstigten hineingezogen werden.OGH 9 Ob 24/08g, 29.10.2008
- Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingeschränkt und der Begünstigte hat die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen.OGH 4 Ob 149/06z, 21.11.2006
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Der Begünstigte hat, wenn die Bankgarantie eine Effektivklausel enthält, die Garantie „geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß" abzurufen und innerhalb der Abruffrist den Beweis, mindestens aber sichere Anhaltspunkte für den Eintritt der in der Garantieerklärung enthaltenen Voraussetzungen zu erbringen.OGH 6 Ob 105/05t, 14.07.2005
- Die in einem Vertrag übernommenen Verpflichtungen müssen vom Begünstigten sorgfältigst wahrgenommen werden. (Hier: Die Überschreitung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft festgesetzten Frist für die Betreibung einer ausständigen Forderung nach Ablauf des Gesamtzahlungsziels durch ein inländisches Inkassobüro) um fast zwei beziehungsweise sogar fast vier Wochen bloß durch "Übersehen", also nicht aus gewichtigen Gründen ist grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 1 Z 3.OGH 3 Ob 582/91, 26.02.1992
- Hier: Fernschriftlicher Abruf reicht nicht, wenn Abruf mittels eingeschriebenem Brief vereinbart wurde.OGH 6 Ob 537/88, 24.03.1988
- Der Begünstigte hat die Bankgarantie bei der in der Haftungserklärung genannten Bank fristgerecht und formgerecht in Anspruch zu nehmen.OGH 6 Ob 537/88, 24.03.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016999 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 7 Ob 145/25m, 25.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 109/20t, 14.09.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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