Darf die Bank auf einer wortgetreuen Abrufserklärung bestehen?
günstig für Bank betrifft Banken, Begünstigte, Auftraggeber, Unternehmer
Zur Sicherung ihrer eigenen Rückgriffsansprüche muss die Bank darauf bestehen, dass alle Voraussetzungen des Abrufs streng und ganz genau erfüllt werden. Die Erklärung über den Eintritt des Garantiefalls muss genau der Urkunde entsprechen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 25.09.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Der Garant muss zur Sicherung seiner Rückgriffsansprüche vom Begünstigten die strikte, ja pedantisch genau Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen, also die Erklärung, dass der Garantiefall eingetreten sei, genau in der Weise und dem Inhalt verlangen, wie die Garantieurkunde es vorschreibt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Sinne der formellen Garantiestrenge sind Telefax und Email nicht als gleichwertig zu beurteilen, da Telefaxübertragungen etwa in größeren Einrichtungen das Zentrieren des Einlangens sicherstellen können und im Gegensatz zu Emails nicht durch den Spam-Filter aussortiert werden können.OGH 8 Ob 109/20t, 14.09.2021
- Die formelle Garantiestrenge gilt nach entsprechender Interessenabwägung zugunsten des Begünstigten dann nicht uneingeschränkt, wenn die exakte Erfüllung der Garantiebedingungen an Umständen scheitert, die vom Begünstigten weder beeinflusst wurden noch zu beeinflussen waren, wenn die Hindernisse also nicht seiner Sphäre zuzurechnen sind. Trifft letzteres hingegen zu, hat der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich pedantisch genau zu erfüllen.OGH 7 Ob 232/09g, 30.06.2010
- Ist bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Garantieerklärung gar kein identifizierbarer Begünstigter mehr vorhanden, ist die Garantie unwirksam.OGH 9 Ob 24/08g, 29.10.2008
- Im Hinblick auf die genannten Grundsätze der „pedantischen Erfüllung der Garantie" zur Vermeidung einer Überwälzung des Risikos hinsichtlich der Erbringung der Garantieleistung an den richtigen Begünstigten kann die Garantiebank auch nicht in einen Streit über die richtige Identität des Begünstigten hineingezogen werden.OGH 9 Ob 24/08g, 29.10.2008
- Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingeschränkt und der Begünstigte hat die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen.OGH 4 Ob 149/06z, 21.11.2006
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Dies dient dem Zweck, vor allfälligen Einwendungen ihres Auftraggebers beim Rückgriff geschützt zu werden und überflüssige Rechtsunsicherheit zu vermeiden.OGH 1 Ob 160/02i, 30.09.2002
- Das gilt vor allem auch für die vereinbarte Form der Inanspruchnahme der Garantie. Im besonderen gilt dies bei der Garantie "auf erstes Anfordern".OGH 1 Ob 620/95, 05.12.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016983 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 7 Ob 145/25m, 25.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 109/20t, 14.09.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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