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Hafte ich als Bürge oder strenger als Garant?

günstig für Begünstigter betrifft Bürgen, Garanten, Banken, Unternehmer, Gläubiger
Ist eine Haftungserklärung unklar formuliert, kommt es auf den Zweck des Geschäfts und die Interessen der Beteiligten an. Sollte der Begünstigte erkennbar besonders abgesichert werden, liegt eine Garantie vor, auch wenn im Text das Wort Bürgschaft steht. Ein bloßer Hinweis auf das zugrunde liegende Geschäft spricht umgekehrt noch nicht für eine bloße Bürgschaft.

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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 25.09.2025 (23 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Bleibt die Haftungserklärung ihrem Wortlaut nach unklar, ist bei der Auslegung auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage, Bedacht zu nehmen. Vor allem die Interessenlage ist für die Abgrenzung der Garantie von der Bürgschaft von wesentlicher Bedeutung. Forderte die Interessenlage erkennbar die Sicherung des Begünstigten gegen allfällige Einwendungen aus dem Valutaverhältnis oder sonst eine Verstärkung seiner Stellung im Vergleich zu bloßer Bürgenhaftung, spricht das auch ohne Verwendung des Ausdrucks Garantie - ja selbst bei Verwendung des Begriffs Bürgschaft - für eine Garantie. Dagegen kann aus der auch bei Garantie üblichen Bezugnahme auf das Valutaverhältnis nicht allein auf eine akzessorische Haftung geschlossen werden, weil dadurch in erster Linie bloß umschrieben werden soll, welche Leistung eines bestimmten Dritten dem Begünstigten garantiert werden soll.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045922 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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