Hafte ich als Bürge oder strenger als Garant?
günstig für Begünstigter betrifft Bürgen, Garanten, Banken, Unternehmer, Gläubiger
Ist eine Haftungserklärung unklar formuliert, kommt es auf den Zweck des Geschäfts und die Interessen der Beteiligten an. Sollte der Begünstigte erkennbar besonders abgesichert werden, liegt eine Garantie vor, auch wenn im Text das Wort Bürgschaft steht. Ein bloßer Hinweis auf das zugrunde liegende Geschäft spricht umgekehrt noch nicht für eine bloße Bürgschaft.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 25.09.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Bleibt die Haftungserklärung ihrem Wortlaut nach unklar, ist bei der Auslegung auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage, Bedacht zu nehmen. Vor allem die Interessenlage ist für die Abgrenzung der Garantie von der Bürgschaft von wesentlicher Bedeutung. Forderte die Interessenlage erkennbar die Sicherung des Begünstigten gegen allfällige Einwendungen aus dem Valutaverhältnis oder sonst eine Verstärkung seiner Stellung im Vergleich zu bloßer Bürgenhaftung, spricht das auch ohne Verwendung des Ausdrucks Garantie - ja selbst bei Verwendung des Begriffs Bürgschaft - für eine Garantie. Dagegen kann aus der auch bei Garantie üblichen Bezugnahme auf das Valutaverhältnis nicht allein auf eine akzessorische Haftung geschlossen werden, weil dadurch in erster Linie bloß umschrieben werden soll, welche Leistung eines bestimmten Dritten dem Begünstigten garantiert werden soll.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Zweck der Effektivklausel wurde zur Gänze erfüllt. Ausgehend von Geschäftszweck und Interessenlage der Beteiligten gab es seit diesem Zeitpunkt keinen Grund mehr, die Leistung zu verweigern.OGH 4 Ob 166/22y, 20.12.2022
- Hier: Eine Garantieerklärung eines Rechtsanwaltes in seiner Funktion als Masseverwalter kann nicht ernsthaft dahin aufgefasst werden, der Masseverwalter habe sich persönlich, also zu einer Haftung mit seinem Privatvermögen verpflichtet.OGH 7 Ob 18/06g, 08.03.2007
- Die Auslegung der Garantieerklärung erfolgt unter Heranziehung der Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs.OGH 1 Ob 160/02i, 30.09.2002
- Es entspricht dem Zweck der Garantie, wenn sie vom Bestehen bestimmter Tatsachen, die zu einem anderen Rechtsverhältnis zählten - so etwa vom Nachweis der Warenlieferung aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Garantieauftraggeber -, abhängig ist. Durch eine solche Abhängigkeit wird eine Akzessorietät der Verpflichtung des Garanten nicht begründet, weil der Garant seine Zahlungspflicht damit im Allgemeinen lediglich an die Erfüllung einer der Absicherung dem Auftraggeber gegenüber dienenden Bedingung (sog. "Effektivklausel") knüpft.OGH 1 Ob 143/01p, 17.08.2001
- Die Selbständigkeit des Garantievertrags betrifft nur die Verpflichtung des Garanten, nicht aber das Vorliegen von Tatsachen, die für das Rechtsverhältnis von Bedeutung seien, das durch die Garantie gesichert werden soll.OGH 1 Ob 143/01p, 17.08.2001
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- Bei der gegebenen Interessenlage - Finanzierung eines "sale and lease back"-Geschäfts einer als nicht ausreichend finanzstark eingeschätzten Kapitalgesellschaft; Rückfluss der Gelder an die als Finanziererin des ursprünglichen Anlagenkaufs eingeschaltete Zweitbeklagte - musste sich die Zweitbeklagte im Klaren sein, dass ihr keine weiteren Einwendungen aus dem Grundgeschäft zustehen sollten, hätte sie doch sonst ihr Finanzierungsrisiko weitgehend auf die Klägerin überwälzt.OGH 1 Ob 163/00b, 24.10.2000
- Da der Bürge dem Wesen der Bürgschaft entsprechend nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Hauptschuldner leisten müsste, sind solche Verpflichtungen, bei denen dem Versprechenden nur bestimmte Einwendungen aus dem zwischen Schuldner und Gläubiger bestehenden Grundverhältnis eingeräumt werden, als Garantien zu beurteilen.OGH 1 Ob 163/00b, 24.10.2000
- Die Frage, ob in einer Haftungserklärung eine vom Grundgeschäft losgelöste Garantiezusage zu erblicken sei, muss im Weg der Vertragsauslegung geklärt werden, die unter Heranziehung der §§ 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen ist.OGH 1 Ob 163/00b, 24.10.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045922 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 7 Ob 145/25m, 25.09.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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