Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 133/25b
Worum es ging: Wo bringe ich meinen Rekurs gegen die Verlegung ein?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidet das Oberlandesgericht darüber, ob ein Verfahren an ein anderes Gericht verlegt wird, handelt es dabei wie ein Erstgericht. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist deshalb bei genau diesem Oberlandesgericht einzubringen.
Ja. Wird aus Anlass eines Antrags auf Verfahrenshilfe die Sache einem anderen Gericht übertragen, ist das keine Entscheidung über die Verfahrenshilfe selbst, sondern eine Entscheidung aus Anlass dieses Antrags. Ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen eine solche Entscheidung eines Oberlandesgerichts ist daher zulässig.
Für Fragen rund um die Verfahrenshilfe brauchen Sie keinen Anwalt. Dazu gehört auch die Frage, welches Gericht über Ihren Antrag entscheiden soll.
Ja. Entscheidet ein Oberlandesgericht über die Zuweisung an ein anderes Gericht und wird es dabei anstelle eines Erstgerichts tätig, können Sie dagegen vorgehen, auch ohne dass eine besonders bedeutsame Rechtsfrage vorliegt. Ausgeschlossen ist das nur, wenn das Gesetz eine Anfechtung überhaupt verbietet.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz, 27.08.2025, 5 Nc 4/25v-5
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Geschäftszahl
1Ob133/25b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 22 Nc 3/25v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K*, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 27. August 2025, GZ 5 Nc 4/25v-5, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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