Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObS 2/25i
Worum es ging: Bekomme ich meine Prozesskosten, wenn meine Firma insolvent ist?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Aus dem Fonds werden Prozesskosten nur ersetzt, soweit sie für die Durchsetzung gesicherter Ansprüche aufgewendet wurden. Diese Hauptansprüche müssen im Verfahren auch tatsächlich als berechtigt anerkannt worden sein. Eine Ausnahme gilt, wenn der Hauptanspruch nachträglich weggefallen ist, etwa weil ein Dritter gezahlt hat.
Ob Kosten zweckmäßig waren, wird danach beurteilt, wie sich die Lage darstellte, bevor sie entstanden sind. Es kommt also nicht darauf an, wie die Sache später ausgegangen ist.
Kosten werden nur gesichert, wenn sie vorweg und nach einem objektiven Maßstab als notwendig zu erkennen waren. Es kommt darauf an, ob eine durchschnittlich sorgfältige und informierte Partei in dieser Lage den kostenverursachenden Schritt auch gesetzt hätte.
Notwendig ist nur der Schritt, mit dem Sie Ihr Ziel im Verfahren mit dem geringeren Aufwand erreichen. Aufwendigere Wege werden Ihnen nicht ersetzt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 24.07.2025, 25 Rs 15/25d-16
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.764 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Geschäftszahl
8ObS2/25i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Stephan Rainer und Dr. Michael Rück, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, *, wegen 381 EUR netto sA (Insolvenz-Entgelt), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 336,60 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juli 2025, GZ 25 Rs 15/25d-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).