Bekomme ich meine Prozesskosten, wenn meine Firma insolvent ist?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Klage der Dienstnehmer den Bruttolohn ein, so ist bei der Berechnung der nach dem IESG gesicherten Kosten die Differenz zwischen Brutto‑ und Nettobetrag zugrunde zulegen.OGH 8 ObS 10/12x, 24.01.2013
- Daher sind auch die Kosten für ein im Verwaltungsverfahren erhobenes Rechtsmittel (auch wenn dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war) nach dem IESG nicht gesichert.OGH 8 ObS 3/10i, 23.03.2010
- Bei den gesicherten Verfahrenskosten nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG muss es sich - unbeschadet der dort normierten weiteren Voraussetzungen - jedenfalls um „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ handeln, also Kosten, die dem Arbeitnehmer gegenüber dem insolventen Arbeitgeber zustehen.OGH 8 ObS 3/10i, 23.03.2010
- Kosten der erfolgreichen Abwehr eines Begehrens des Arbeitgebers auf Rückzahlung gesicherten Entgelts sind gesichert.OGH 8 ObS 152/01p, 05.07.2001
- Keine Voraussetzung für den grundsätzlich streng akzessorischen Anspruch auf Kostenersatz ist es, dass jene Ansprüche, zu deren Rechtsverfolgung die Prozesskosten erforderlich waren noch offen sind und auch nach dem IESG gesichert werden müssen, wenn nur diese Hauptansprüche als solches nach dem IESG sicherungsfähig wären.OGH 8 ObS 152/01p, 05.07.2001
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Kosten des Verwaltungsverfahrens nach dem IESG sind nicht gesichert.OGH 8 ObS 77/01h, 12.04.2001
- Daß für diese Ansprüche tatsächlich Insolvenzausfallgeld zu gewähren ist, ist nicht erforderlich.OGH 8 ObS 383/97z, 27.05.1999
- Daran hat auch § 7 Abs 7 IESG nichts geändert.OGH 8 ObS 23/95, 24.05.1995
- Die Generalklausel des § 1 Abs 2 Z 4 IESG ("die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten") kann somit über die in lit a bis f beispielsweise genannten Fällen hinaus nur auf sonstige Kosten sinngemäß angewendet werden, die dem Arbeitnehmer bei der Durchsetzung des gesicherten Anspruchs (Hauptanspruchs) gegen den Arbeitgeber entstanden sind.OGH 9 ObS 17/90, 19.12.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076640 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 8 ObS 2/25i, 30.09.2025, Fall aus Tirol
Genannte Normen
IESG §1 Abs2 Z4 litd
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, wenn Sie in dieser Zeit ohnehin kein Entgelt bekommen hätten. Treten Sie wegen der Insolvenz Ihres Dienstgebers aus, steht Ihnen für jenen Zeitraum, in dem eine ordentliche Kündigung möglich gewesen wäre, keine Entschädigung zu, wenn Sie aus besonderen Gründen wie der Karenz keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche gehabt hätten.
Wird das erste Urteil, das Ihrer Kündigungsanfechtung stattgegeben hat, später abgeändert, hat Ihr Arbeitsverhältnis nicht fortbestanden. Damit fällt der Grund weg, das inzwischen erhaltene Entgelt zu behalten. Sie müssen es daher zurückstellen, und zwar samt dem daraus gezogenen Nutzen.