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Bekomme ich meine Prozesskosten, wenn meine Firma insolvent ist?

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Aus dem Fonds werden Prozesskosten nur ersetzt, soweit sie für die Durchsetzung gesicherter Ansprüche aufgewendet wurden. Diese Hauptansprüche müssen im Verfahren auch tatsächlich als berechtigt anerkannt worden sein. Eine Ausnahme gilt, wenn der Hauptanspruch nachträglich weggefallen ist, etwa weil ein Dritter gezahlt hat.

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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Unter Prozesskosten sind Kosten zu verstehen, die zur Durchsetzung gesicherter Ansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 bis 3 IESG aufgewendet wurden. Schon aus der Bezugnahme in § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG auf § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG folgt, dass Prozesskosten nur soweit gesichert sind, als sie zur Durchsetzung von Ansprüchen (Hauptansprüchen) aufgewendet wurden, die auch im Verfahren nach dem IESG als gesicherte Ansprüche anzuerkennen waren und daher - sofern nicht ausnahmsweise der Hauptanspruch nachträglich (zB durch Zahlung eines Dritten) weggefallen ist - auch tatsächlich als berechtigt anerkannt wurden. Mit dieser Einschränkung ist der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Insolvenz-Ausfallgeld für Kosten nur dann zuerkannt werden kann, wenn und insofern die Ansprüche, bei deren Geltendmachung die Kosten entstanden sind, auch im Verfahren nach dem IESG als berechtigt anerkannt worden sind (Arb 9892, 9980; ZfVB 1985/1798 und 1799) zu folgen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076640 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 18.

Genannte Normen

IESG §1 Abs2 Z4 litd

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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Nein, wenn Sie in dieser Zeit ohnehin kein Entgelt bekommen hätten. Treten Sie wegen der Insolvenz Ihres Dienstgebers aus, steht Ihnen für jenen Zeitraum, in dem eine ordentliche Kündigung möglich gewesen wäre, keine Entschädigung zu, wenn Sie aus besonderen Gründen wie der Karenz keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche gehabt hätten.

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Wird das erste Urteil, das Ihrer Kündigungsanfechtung stattgegeben hat, später abgeändert, hat Ihr Arbeitsverhältnis nicht fortbestanden. Damit fällt der Grund weg, das inzwischen erhaltene Entgelt zu behalten. Sie müssen es daher zurückstellen, und zwar samt dem daraus gezogenen Nutzen.

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