Welche Kosten zahlt mir der Insolvenz-Fonds?
betrifft Arbeitnehmer, Gläubiger, Kläger
Kosten werden nur gesichert, wenn sie vorweg und nach einem objektiven Maßstab als notwendig zu erkennen waren. Es kommt darauf an, ob eine durchschnittlich sorgfältige und informierte Partei in dieser Lage den kostenverursachenden Schritt auch gesetzt hätte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Kostenersatzansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 lit a bis lit g IESG sind nur dann gesichert, wenn sie ex-ante unter Anlegung eines objektiven Maßstabes als notwendig erkannt werden, somit davon ausgegangen werden kann, daß eine durchschnittliche sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage den Kosten verursachenden Schritt gesetzt hätte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kosten eines Auskunftsersuchens zur Vorbereitung eines Konkursantrages.OGH 8 ObS 36/01d, 30.08.2001
- Die Auslegung des Begriffes der "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten" gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.OGH 8 ObS 36/01d, 30.08.2001
- Dabei wird auf den Standard einer sorgfältigen Verfahrenspartei abgestellt, die sich bei Vorliegen deutlicher Indizien einer materiellen Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers bei Gericht vor der Durchführung weiterer kostenverursachender Verfahrenshandlungen erkundet hätte, ob ein Tatbestand im Sinne des § 1 Abs 1 IESG vorliegt, etwa, ob ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens (§ 1 Abs 1 Z 3 IESG) abgelehnt wurde. Zur Ermittlung des Standards an Erkundigungspflichten ist ein Vergleich zwischen einem Kläger, der das Risiko hinsichtlich Verfahrenskosten trägt und daher sorgfältig vorgeht, mit einem solchen vorzunehmen, der mit einem verminderten Risiko infolge Ersatzes gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG rechnet. Hätte nämlich jener zusätzliche Erkundigungen angestellt, um das Kostenersatzrisiko zu minimieren, dann muß sich dieser bei Unterbleiben dieser dem Standard entsprechenden Nachforschungen den Einwand gefallen lassen, die Kosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen.OGH 8 ObS 175/99i, 08.07.1999
- Wird das Ausgleichsverfahren über das Vermögen des ehemaligen Dienstgebers vor Einbringung der Klage des ehemaligen Dienstnehmers eröffnet, stehen die Kosten für die Verfassung der Klage selbst dann nicht zu, wenn diese vor Ausgleichseröffnung in deren Unkenntnis erfolgte.OGH 8 ObS 107/98p, 17.09.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110254 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 8 ObS 2/25i, 30.09.2025, Fall aus Tirol
Genannte Normen
IESG §1 Abs2 Z4
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