Bekomme ich alle Kosten ersetzt oder nur die günstigsten?
betrifft Arbeitnehmer, Kläger, Gläubiger
Notwendig ist nur der Schritt, mit dem Sie Ihr Ziel im Verfahren mit dem geringeren Aufwand erreichen. Aufwendigere Wege werden Ihnen nicht ersetzt.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Bei der Interpretation des Ausdrucks "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten" ist auf § 41 ZPO zu rekurrieren. Danach ist nur die Prozeßhandlung notwendig, die das prozessuale Ziel der Partei mit dem geringeren Aufwand erreicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Auslegung des Begriffes der "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten" gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.OGH 8 ObS 36/01d, 30.08.2001
- Als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (§ 1 Abs 2 Z 4 IESG) sind Klagskosten jedenfalls dann anzusehen, wenn dem Kläger der Sachverhalt, dessen Vorliegen Voraussetzung für eine Antragstellung nach dem IESG ist, nicht bekannt war.OGH 8 ObS 107/98p, 17.09.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110255 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 8 ObS 2/25i, 30.09.2025, Fall aus Tirol
Genannte Normen
IESG §1 Abs2 Z4
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