Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 17 Ob 11/25d
Worum es ging: Bleibt das Pfandrecht, wenn ich die Sache zurückbekomme?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Gibt Ihnen der Gläubiger die verpfändete oder zur Sicherheit übereignete Sache nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit zurück, erlischt sein Recht daran. Ein Vorbehalt ändert daran nichts. Die Schuld selbst bleibt bestehen.
Wer ein bewegliches Pfand erhält, muss es grundsätzlich selbst in Verwahrung nehmen und allein darüber verfügen können. Eine Verpfändung bloß durch ein Zeichen ist nur bei Sachen zulässig, die nicht von Hand zu Hand übergeben werden können. So weit irgend möglich muss die Sache dem Zugriff des Schuldners entzogen werden.
Wird nur der Typenschein übergeben und eine Verpfändung bei der Behörde vermerkt, während das Fahrzeug beim Schuldner bleibt, entsteht kein wirksames Pfandrecht. Wer sich später auf diesen Formfehler beruft, handelt nicht gegen die guten Sitten, wenn der Mangel schon beim Abschluss erkennbar war.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 07.03.2025, 14 Cg 107/24s-12
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 05.06.2025, 2 R 73/25i-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 451 ABGB § 452 ABGB § 467 ZPO § 50
Entscheidungstext
54 Absätze, 16.108 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Geschäftszahl
17Ob11/25d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* GmbH, *, vertreten durch Dr. Alexander Knotek und Mag. Florian Knotek, LL.M., Rechtsanwälte in Baden bei Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Gerhard Endstrasser als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des G*, wegen Feststellung eines Absonderungsrechts, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Juni 2025, GZ 2 R 73/25i-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7. März 2025, GZ 14 Cg 107/24s-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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