ABGB § 451
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wer ein bewegliches Pfand erhält, muss es grundsätzlich selbst in Verwahrung nehmen und allein darüber verfügen können. Eine Verpfändung bloß durch ein Zeichen ist nur bei Sachen zulässig, die nicht von Hand zu Hand übergeben werden können. So weit irgend möglich muss die Sache dem Zugriff des Schuldners entzogen werden.
Nein. Lautet die Polizze auf eine bestimmte Person, ist sie nur eine Beweisurkunde. Ihre Übergabe begründet kein Pfandrecht. Nötig ist stattdessen, dass der Versicherer von der Verpfändung verständigt wird.
Ja. Wer eine fremde Schuld bezahlt und dabei in die Rechte des Gläubigers eintritt, erhält auch dessen Hypothek, ohne dass eine Übertragung im Grundbuch nötig wäre. Die spätere Eintragung berichtigt nur den Grundbuchstand.
Es braucht zwei Schritte. Zuerst einen Vertrag, mit dem Sie das Pfand bestellen, und dann die Eintragung im Grundbuch. Erst mit der Eintragung entsteht das Pfandrecht an der Liegenschaft. Die Urkunde über die Pfandbestellung wird dabei nach ihrem Wortlaut ausgelegt.
Ein Pfand können Sie auch für eine Forderung bestellen, die erst in Zukunft oder nur unter einer Bedingung entsteht. Voraussetzung ist, dass diese Forderung ausreichend bestimmbar ist. Aus dem Pfand klagen können Sie aber erst, wenn die Forderung tatsächlich entstanden ist.
Haften für dieselbe Forderung mehrere Liegenschaften gemeinsam, darf der Gläubiger die Haftung eines seiner Schuldner auf die eines Bürgen beschränken. Ein nachrangig Berechtigter verliert dadurch die Möglichkeit, eine Ersatzhypothek zu bekommen.
Zwischen dem vorrangigen Gläubiger und einem nachrangigen Pfandgläubiger besteht keine besondere Rücksichtspflicht. Der vorrangige Gläubiger darf einen Pfandschuldner aus der Haftung entlassen, auch wenn der nachrangige Gläubiger bei einer späteren Versteigerung deswegen einen Ausfall erleidet. Er wird dadurch nicht ersatzpflichtig, sofern nicht ausnahmsweise die allgemeinen Regeln über den Eingriff in fremde Rechte greifen.
Ja. Haben Sie sich mehreren Gläubigern gegenüber zur Verpfändung verpflichtet, ohne eine Reihenfolge festzulegen, dürfen Sie selbst bestimmen, in welcher Reihenfolge die Pfandrechte eingetragen werden. Das gilt auch dann, wenn Sie alle Eintragungen in einem einzigen Gesuch beantragen.
Wird ein Pfand einem Dritten zur Verwahrung übergeben, muss dessen Verfügungsgewalt nach außen erkennbar sein. Nur dann ist die Übergabe wirksam.
Ja, das ist möglich. Dass der Kreditvertrag mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kreditnehmers von Gesetzes wegen endet, schließt die spätere Eintragung einer Höchstbetragshypothek auf der Liegenschaft eines Dritten nicht schon aus. Anders ist es nur, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ergibt, dass die zu sichernde Forderung nicht besteht.
Ja. Ob eine Hypothek oder eine Liegenschaft zur Deckung von Pfandbriefen gehört, hängt nicht davon ab, dass die entsprechende Eintragung im Grundbuch vorgenommen wurde. Diese Eintragung ist also keine Bedingung für die Zugehörigkeit.
Nein. Die Anmerkung des Kautionsbandes und auch ihre Löschung begründen, beschränken oder beseitigen keine Rechte im Grundbuch. Maßgeblich für die Vorrechte der Pfandbriefgläubiger ist die Eintragung im Deckungsregister der Bank. Als Liegenschaftseigentümer haben Sie deshalb im Verfahren über diese Anmerkung kein Rechtsmittel.
Das Kautionsband wird im Grundbuch als Anmerkung eingetragen. Eine Einverleibung, mit der sonst Rechte begründet oder übertragen werden, kommt dafür nicht in Betracht.