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Bleibt das Pfandrecht, wenn ich die Sache zurückbekomme?

günstig für Schuldner betrifft Schuldner, Gläubiger, Banken, Kreditnehmer
Nein. Gibt Ihnen der Gläubiger die verpfändete oder zur Sicherheit übereignete Sache nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit zurück, erlischt sein Recht daran. Ein Vorbehalt ändert daran nichts. Die Schuld selbst bleibt bestehen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 07.10.2025 (6 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1968)

Stellt der Gläubiger eine ihm zur Sicherheit übereignete oder verpfändete Sache dem Schuldner ( wenn auch unter Vorbehalt seiner Rechte ) nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit zurück, so erlischt das Eigentum oder das Pfandrecht am Gegenstand.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010363 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Pfändung beim Eigentumsvorbehalt

Kaufen Sie eine Sache und bleibt sie bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Verkäufers, kann ein Gläubiger Ihre Aussicht auf das Eigentum pfänden. Dafür genügt es, dass Ihnen zugestellt wird, dass Sie darüber nicht mehr verfügen dürfen. Dem Verkäufer muss dazu nichts zugestellt werden.

günstig für Gläubiger Pfandzeichen und Wirksamkeit der Verpfändung

Wenn Sie eine bewegliche Sache verpfänden, die beim Schuldner bleibt, müssen Zeichen darauf hinweisen. Entfernt der Schuldner diese Zeichen eigenmächtig, ist Ihr Pfand in dieser Zeit gegenüber gutgläubigen anderen Gläubigern nicht wirksam. Sie können aber verlangen, dass die Zeichen wieder angebracht werden; ab dann sind Sie gegenüber später hinzukommenden Gläubigern wieder gesichert.

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