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Genügt der Typenschein, um mein Auto zu verpfänden?

günstig für Schuldner betrifft Autobesitzer, Kreditnehmer, Kreditgeber, Gläubiger
Wird nur der Typenschein übergeben und eine Verpfändung bei der Behörde vermerkt, während das Fahrzeug beim Schuldner bleibt, entsteht kein wirksames Pfandrecht. Wer sich später auf diesen Formfehler beruft, handelt nicht gegen die guten Sitten, wenn der Mangel schon beim Abschluss erkennbar war.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 07.10.2025 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1953)

Die Verpfändung eines Autos durch Anmerkung der Verpfändung in den dieses Kraftfahrzeug betreffenden polizeiamtlichen Aufzeichnungen des Verkehrsamtes und durch Übergabe des Typenscheines bei Belassung des Fahrzeuges in der Hand des Pfandschuldners ist unwirksam. Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, die lediglich auf einem bei Abschluß desselben erkennbaren Formmangel basiert, verstößt nicht gegen die guten Sitten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011384 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Pfandzeichen und Wirksamkeit der Verpfändung

Wenn Sie eine bewegliche Sache verpfänden, die beim Schuldner bleibt, müssen Zeichen darauf hinweisen. Entfernt der Schuldner diese Zeichen eigenmächtig, ist Ihr Pfand in dieser Zeit gegenüber gutgläubigen anderen Gläubigern nicht wirksam. Sie können aber verlangen, dass die Zeichen wieder angebracht werden; ab dann sind Sie gegenüber später hinzukommenden Gläubigern wieder gesichert.

günstig für Gläubiger Pfändung beim Eigentumsvorbehalt

Kaufen Sie eine Sache und bleibt sie bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Verkäufers, kann ein Gläubiger Ihre Aussicht auf das Eigentum pfänden. Dafür genügt es, dass Ihnen zugestellt wird, dass Sie darüber nicht mehr verfügen dürfen. Dem Verkäufer muss dazu nichts zugestellt werden.

Verwandte Fragen

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