Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 105/25v
Worum es ging: Wie wehre ich mich, wenn das Gericht den Betrag geschätzt hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob das Gericht den Betrag überhaupt schätzen darf, ist eine reine Frage des Verfahrens. Hat es das zu Unrecht bejaht oder verneint, müssen Sie das als Mangel des Verfahrens rügen.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Wenn Sie einen Kaufvertrag über ein Auto rückabwickeln und die Rückabwicklung nicht zu vertreten haben, wird Ihnen der Nutzen der Fahrzeugnutzung angerechnet. Er wird ausgehend vom Kaufpreis nach den gefahrenen Kilometern gleichmäßig berechnet. Verglichen wird die tatsächliche Fahrleistung mit der zu erwartenden Gesamtlaufleistung, bei Gebrauchtwagen mit der erwarteten Restlaufleistung.
Geben Sie ein Auto zurück und wird Ihnen dafür ein Entgelt für die gefahrenen Kilometer abgezogen, darf Ihnen im Ergebnis nicht deutlich weniger bleiben als der heutige Wert des Fahrzeugs. Das Gericht muss den Betrag dann angemessen berichtigen. Geben Sie das Auto einem Unternehmer zurück, ist der Händlerverkaufspreis maßgeblich.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 18.05.2025, 41 Cg 38/22k-99
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 01.08.2025, 3 R 118/25k-107
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2025
Geschäftszahl
9Ob105/25v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. S* S.p.A., *, Italien, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. F* S.p.A., *, Italien, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen zuletzt 68.912,40 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. August 2025, GZ 3 R 118/25k-107, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18. Mai 2025, GZ 41 Cg 38/22k-99, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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