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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.10.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 141/25v

Worum es ging: Gilt eine Klausel, mit der ich nicht rechnen musste?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ungewöhnlich ist eine Klausel nur, wenn sie deutlich von dem abweicht, was der Vertragspartner erwarten durfte, ihn also überrumpelt. Richtet sich der Vertrag nur an einen bestimmten Kreis von Kunden, kommt es darauf an, was in dieser Branche üblich ist und was diese Kreise erwarten.

Nur solche, die einen ungewöhnlichen Inhalt haben, für Sie nachteilig sind und mit denen Sie nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht rechnen mussten. Entscheidend ist, ob die Klausel bei dieser Art von Geschäft üblich ist und den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht. Sie darf auch nicht so versteckt sein, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 864a KSchG Art. 1 KSchG § 6

Entscheidungstext

51 Absätze, 19.880 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.10.2025

Geschäftszahl

3Ob141/25v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Mag. P*, vertreten durch die Imre Rechtsanwalts KG in Gleisdorf, gegen die beklagte und widerklagende Partei E* GmbH, *, vertreten durch Dr. Stefan Lausegger, Rechtsanwalt in Graz, wegen 1.) 66 EUR sA und Feststellung und 2.) 6.300,54 EUR sA, über die Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 22. Mai 2025, GZ 3 R 125/24k-50, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 7. August 2024, GZ 206 C 974/22i-45, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei die mit 1.127,40 EUR (hierin enthalten 187,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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